Durch die Abschlussprüfung gefallen: Wie geht es weiter?
Fachlich geprüft am 07. August 2026 · schuNa-Lernredaktion
Kurz beantwortet
Eine nicht bestandene Abschlussprüfung ist ein Rückschlag, kein Lebensurteil. Je nach Bundesland und Schulform kommen Wiederholung, ein Wechsel des Bildungsgangs oder der zweite Bildungsweg infrage, alle allgemeinbildenden Abschlüsse lassen sich nachholen. Verbindlich sagt Ihnen das nur die Schule. Der erste Schritt ist ein Termin dort.
Eine nicht bestandene Abschlussprüfung fühlt sich in den ersten Stunden an wie ein Schlussstrich. Sie ist eine Zwischenstation, auch wenn sich das heute Abend nicht so anfühlt. Alle allgemeinbildenden Abschlüsse bis hinauf zum Abitur lassen sich später nachholen, und das ist keine Trostformel: Die Kultusministerkonferenz ordnet den zweiten Bildungsweg und die Nichtschülerprüfung ausdrücklich der Durchlässigkeit des Bildungssystems zu. Welcher Weg in Ihrem Fall offensteht, hängt allerdings vom Bundesland ab, dazu von der Schulform und von der Prüfungsart. Bildung ist Sache der Länder, und schon die verfügbaren Schulformen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Verbindlich Auskunft geben können Ihnen deshalb nur zwei Stellen: die Schule und, bei Zweifel oder Streit, die zuständige Schulaufsicht. In den nächsten Tagen geht es ums Sammeln von Informationen. Entschieden wird später.
Geht es wirklich um die Abschlussprüfung?
Diese Frage entscheidet über alles Weitere. Nichtversetzung und nicht bestandene Abschlussprüfung sind zwei verschiedene Entscheidungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen und unterschiedlichen Wegen. Sie können zusammenfallen, müssen es aber nicht.
Praktisch wichtig wird der Unterschied bei der Nachprüfung. Die klassische Nachprüfung gehört in vielen Ländern zur Versetzungsentscheidung. In den zentral geprüften Abschlussfächern ist sie dagegen häufig ausgeschlossen. In mindestens einem Bundesland ist für die zentralen Prüfungen am Ende der Sekundarstufe I ausdrücklich geregelt, dass in den Prüfungsfächern keine Nachprüfung möglich ist, während sie in den übrigen Fächern stattfinden kann. Anderswo gilt anderes. Fragen Sie deshalb konkret an Ihrer Schule nach, statt darauf zu bauen, dass sich mündlich noch etwas machen lässt.
Wie eine Nachprüfung im Versetzungsverfahren abläuft, steht unter Nachprüfung. Geht es bei Ihnen um eine drohende Nichtversetzung, finden Sie die Möglichkeiten im Überblick unter Sitzenbleiben droht.
Was in den ersten Tagen zu tun ist
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Am ersten Tag nichts planen. Keine Zukunftsgespräche am Abendbrottisch, keine Suche nach dem Schuldigen, kein sofortiger Anruf bei der Schule. Was an diesem Abend zählt, ist die Botschaft, dass die Beziehung nicht am Prüfungsergebnis hängt. Ein Satz reicht: „Das tut weh. Ich bin da. Wie es weitergeht, klären wir, aber nicht heute.“ Viele Eltern springen aus Sorge sofort in den Lösungsmodus („Dann machst du eben eine Ausbildung“). Das ist verständlich. An diesem Abend hört Ihr Kind darin aber vor allem, dass es etwas zu reparieren gibt. Heben Sie solche Sätze für die nächste Woche auf.
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Den Bescheid heraussuchen und das Datum notieren. Der Prüfungsbescheid beziehungsweise das Zeugnis ist das wichtigste Dokument dieser Tage. In der Regel enthält er eine Rechtsbehelfsbelehrung, aus der hervorgeht, wie und binnen welcher Frist Sie sich gegen die Entscheidung wenden können. Fristen und Verfahren regeln die Länder unterschiedlich, in manchen gibt es kein Widerspruchsverfahren. Übernehmen Sie deshalb keine Frist aus einem Forum. Lesen Sie den Bescheid, notieren Sie das Datum der Bekanntgabe und fragen Sie im Zweifel bei der Schule oder der Schulaufsicht nach, wie das Verfahren in Ihrem Bundesland läuft. Rechnen Sie dabei realistisch: Geprüft werden Fehler im Ablauf und in der Bewertung. Eine neue Benotung nach Gesamteindruck gehört nicht dazu.
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In der ersten Woche um einen Termin an der Schule bitten. Ansprechpartner sind Klassen- oder Jahrgangsleitung, Beratungslehrkraft oder Schulleitung. Vier Fragen strukturieren alles Weitere: Welche Wege sieht die Prüfungsordnung unseres Landes für genau diese Prüfung und diese Schulform vor? Bis wann müssen wir uns für welchen Weg entscheiden? Was passiert mit der Schulpflicht beziehungsweise der Berufsschulpflicht unseres Kindes? An wen wenden wir uns, wenn wir eine zweite Einschätzung möchten? Fragen Sie Ihr Kind vorher, ob es mitkommen möchte. Es geht um seinen Weg, und je älter es ist, desto mehr führt es dieses Gespräch ohnehin selbst. Will es nicht dabei sein, klären Sie vorab, was Sie in seinem Namen sagen dürfen und was Sie ihm zuerst berichten. Führen Sie das Gespräch über Optionen und Termine. Die Schuldfrage bringt an dieser Stelle niemanden weiter.
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Parallel die Berufsberatung einschalten. Die Berufsberatung der Agentur für Arbeit ist kostenlos, berät ausdrücklich auch zu den Wegen des Nachholens und ist über die gebührenfreie Servicenummer 0800 4 555500 erreichbar. Eltern sind willkommen, die Agentur schreibt Jugendliche sogar direkt an: „Komm in Begleitung!“ Wo es eine Jugendberufsagentur gibt, in der Agentur für Arbeit, Jobcenter, Jugendamt und Schulen zusammenarbeiten, ist sie die passende Adresse, wenn gerade gar kein Anschluss in Sicht ist. Diese Stellen heißen nicht überall gleich, fragen Sie bei der örtlichen Agentur nach der zuständigen Anlaufstelle.
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Erst Fristen sammeln, dann entscheiden. Anmeldetermine für eine Wiederholung, für berufliche Schulen und für Externenprüfungen liegen oft Monate auseinander. Es lohnt sich, in der ersten Woche nur eine Liste zu führen: welcher Weg, welche Stelle, welches Datum. Die Entscheidung fällt danach, mit klarem Kopf und vollständigen Informationen.
Welche Wege bleiben offen?
Grundsätzlich kommen diese Wege infrage, und zu jedem gehört derselbe Vorbehalt: Ob und in welcher Form er bei Ihnen offensteht, entscheidet das Landesrecht zusammen mit Schulform und Prüfungsart.
- Die Prüfung erneut ablegen. In vielen Ländern ist eine Wiederholung möglich, zahlenmäßig begrenzt und meist verbunden mit dem erneuten Besuch eines Schuljahres oder mehrerer Halbjahre. Eine bundesweit gültige Zahl von Versuchen existiert nicht, und Regelungen zur Höchstverweildauer an der Schule können dazwischenkommen. Für die gymnasiale Oberstufe gilt in mehreren Ländern eine einmalige Wiederholung der nicht bestandenen Abiturprüfung. Danach endet der Weg über diese Schulform. Der Weg zum Abitur bleibt trotzdem offen: über Abendgymnasium, Kolleg oder die Nichtschüler- beziehungsweise Externenprüfung.
- In einen anderen Bildungsgang wechseln. Berufskollegs, Berufsfachschulen, Fachoberschulen und vergleichbare berufliche Schulen führen zu beruflicher Qualifizierung und ermöglichen je nach Bildungsgang zugleich allgemeinbildende Abschlüsse bis hin zur Hochschulreife. Bezeichnungen und Zugangsvoraussetzungen unterscheiden sich von Land zu Land deutlich.
- Beruflich einsteigen und den Abschluss mitnehmen. Eine Berufsausbildung ohne Schulabschluss ist rechtlich möglich, ein Schulabschluss ist keine allgemeine gesetzliche Voraussetzung für einen Ausbildungsvertrag. Betriebe legen selbst fest, was sie erwarten. Gleichzeitig gilt: Ohne Abschluss ist es deutlich schwerer, einen Ausbildungsplatz zu bekommen. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen und Berufsvorbereitungsjahre sind Zwischenschritte, in denen der erste Schulabschluss teils miterworben werden kann. Dieser Weg ist allerdings selten und regional unterschiedlich stark ausgebaut.
- Den zweiten Bildungsweg gehen. Abendrealschule, Abendgymnasium, Kolleg, Weiterbildungskolleg und Angebote der Volkshochschulen führen zum mittleren Schulabschluss und zur allgemeinen Hochschulreife. Das ist ein regulärer, staatlich geordneter Weg. Wie gut diese Angebote vor Ort erreichbar sind, schwankt regional stark, ein früher Anruf lohnt sich.
- Die Externen- oder Nichtschülerprüfung ablegen. Hier wird die staatliche Abschlussprüfung abgelegt, ohne die Schule regulär besucht zu haben. Der Weg heißt je nach Land Nichtschülerprüfung, Externenprüfung oder Schulfremdenprüfung und ist an Voraussetzungen geknüpft, etwa eine erfüllte Vollzeitschulpflicht, teils ein Mindestalter, teils den Nachweis einer angemessenen Vorbereitung.
Noch ein praktischer Punkt für das Schulgespräch: Nach einer nicht bestandenen Abschlussprüfung besteht die Schulpflicht häufig weiter, als Vollzeitschulpflicht oder als Berufsschulpflicht. Wann sie endet und wie lange sie dauert, regeln die Länder unterschiedlich. Oft ergibt sich daraus schon der nächste schulische Platz.
Wann es mehr ist als Enttäuschung
Ihr Kind will nicht reden, liegt im Zimmer, reagiert gereizt. In den ersten Tagen gehört das dazu. Es gibt aber eine überprüfbare Schwelle, an der aus Enttäuschung etwas wird, das fachliche Hilfe braucht. Notieren Sie sich das Datum des Ergebnisses und behalten Sie die nächsten zwei Wochen bewusst im Blick. Wenn Sie sich früher ernsthaft sorgen, warten Sie die zwei Wochen nicht ab. Ein Anruf in der kinder- und jugendärztlichen Praxis oder bei einer Beratungsstelle ist jederzeit möglich.
Diese Anzeichen zählen dazu:
- gedrückte, traurige oder gereizte Stimmung
- Interessenverlust, auch an Dingen, die früher Freude gemacht haben
- Antriebs- und Energielosigkeit
- Rückzug von Familie und Freundeskreis
- Veränderungen bei Schlaf und Appetit
- Konzentrationsprobleme, Wertlosigkeits- und Schuldgefühle, Hoffnungslosigkeit
- körperliche Beschwerden wie Kopf- oder Bauchschmerzen
Fachlich gilt die Schwelle als überschritten, wenn mehrere dieser Anzeichen gleichzeitig auftreten, mindestens zwei Wochen anhalten und während des größten Teils des Tages bestehen. Trifft das zu, gehört die Situation fachlich abgeklärt. Vereinbaren Sie einen Termin in der kinder- und jugendärztlichen Praxis. Warten Sie damit nicht bis zum Stichtag, wenn Ihr Bauchgefühl früher Alarm schlägt. Die Diagnose stellen Ärztinnen und Ärzte oder Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.
Kostenfreie Anlaufstellen gibt es mehrere. Die schulpsychologische Beratung ist freiwillig, kostenfrei und unterliegt der Schweigepflicht nach § 203 StGB, auch gegenüber dem Kollegium der Schule. Ihr Ausbau ist regional unterschiedlich weit gediehen, ein Anruf lohnt trotzdem. Erziehungs- und Familienberatungsstellen beraten ebenfalls kostenfrei. Die bke-Onlineberatung der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung ist anonym und kostenfrei, mit einem Bereich für Eltern von Kindern bis 21 Jahren und einem für Jugendliche von 14 bis 21 Jahren. Wenn Ihr Kind mit Ihnen nicht reden will, legen Sie ihm die Nummer gegen Kummer hin: Kinder- und Jugendtelefon 116 111, anonym und kostenlos, dazu eine Chat- und Nachrichtenberatung. Für Sie selbst gibt es das Elterntelefon unter 0800 111 0 550. Die aktuellen Zeiten stehen auf den jeweiligen Websites.
Eine rote Linie gibt es, bei der nicht abgewogen wird. Sagt Ihr Kind, es habe keinen Sinn mehr, es wäre besser, wenn es nicht mehr da wäre, oder deutet es in diese Richtung, dann sprechen Sie es direkt und ohne Bewertung an. Fachportale halten ausdrücklich fest: Das Ansprechen erzeugt das Risiko nicht, es kann Suizidversuche verhindern. Lassen Sie Ihr Kind nicht allein und holen Sie unverzüglich eine fachliche Einschätzung, über die kinder- und jugendärztliche Praxis oder den kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst. Bei akuter Gefahr wählen Sie 112 oder begleiten Ihr Kind in die Klinik. Außerhalb der Praxiszeiten hilft der ärztliche Bereitschaftsdienst unter 116 117. Rund um die Uhr, anonym und kostenfrei erreichbar ist die TelefonSeelsorge unter 0800 111 0 111, 0800 111 0 222 und 116 123. Für junge Menschen bis 25 Jahre gibt es zusätzlich anonyme Online-Beratung, etwa das Angebot U25.
Wie Sie reagieren, ohne zu verletzen
Wie ein Gespräch nach einem schlechten Ergebnis aufgebaut wird, steht ausführlich im Leitfaden zum Gespräch nach einem schlechten Zeugnis. Hier geht es um das, was nach einer Abschlussprüfung dazukommt.
Was in dieser Phase hilft, stammt aus der Beratungspraxis; deutsche Interventionsstudien dazu gibt es nicht. Der rote Faden ist trotzdem stabil: Trennen Sie das Ergebnis vom Menschen.
Sätze, die schaden, verschmelzen beides. „Ich habe es dir gesagt.“ „Was sollen jetzt die anderen denken?“ Sätze, die tragen, halten den Abstand. „Diese Prüfung ist schiefgegangen. Du bist deswegen nicht weniger wert.“ „Brauchst du Hilfe, oder soll ich erst mal nur da sein?“
Auch gut gemeinter Druck wirkt als Druck. In der Beratungsliteratur wird darauf hingewiesen, dass auch wohlmeinender elterlicher Leistungsdruck Versagensangst verstärken kann. Nach einem Misserfolg hilft Entlastung mehr als Analyse.
Unterschätzen Sie den sozialen Teil nicht. Für viele Jugendliche sind die Abschlussfeier, der Klassenchat und die Frage der Tante schlimmer als das Ergebnis selbst. Vereinbaren Sie vorher einen einzigen Satz, den Ihr Kind Fragenden sagen kann, ohne sich erklären zu müssen: „Ich mache das Jahr noch einmal.“ Oder: „Ich hole den Abschluss nach.“ Im Familien- und Bekanntenkreis dürfen Sie steuern, wer was erfährt. Die Deutungshoheit sollte bei Ihrem Kind bleiben.
Ging es um die Prüfung in einer Berufsausbildung?
Vielleicht sind Sie aus einem ganz anderen Grund hier. Wenn die Abschlussprüfung einer Berufsausbildung nicht bestanden wurde, gilt Bundesrecht, und das ist bundesweit einheitlich. Das Berufsbildungsgesetz regelt: Die Abschlussprüfung kann im Fall des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden, und das Berufsausbildungsverhältnis verlängert sich auf Verlangen der oder des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Auf das Wort „Verlangen“ kommt es an: Der Wunsch muss aktiv geäußert werden. Was die Wiederholungsprüfung kostet und welche Fristen dafür gelten, sagt Ihnen die zuständige Kammer.
Hilft es, das Jahr einfach zu wiederholen?
Die Forschung gibt darauf keine klare Antwort. Zur Klassenwiederholung im Allgemeinen fällt der Befund kritisch aus: Tietze und Rossbach werteten über 60 Untersuchungen aus, im Mittel geht es versetzten Schülerinnen und Schülern besser als sitzengebliebenen mit vergleichbaren Leistungen.
Diese Befunde betreffen die Wiederholung allgemein. Ob sie sich auf die gezielte Wiederholung eines Abschlussjahrgangs mit erneuter Prüfung übertragen lassen, ist nicht belastbar belegt. Praktisch folgt daraus: Eine Wiederholung kann tragen, wenn sie mit einem konkreten Förderplan verbunden ist, mit klaren Zielen in den Fächern, an denen es gehangen hat, und mit jemandem, der das begleitet. Ein bloßes „noch einmal dasselbe“ reicht nach allem, was man weiß, nicht.
Dazu gehört ein genauer Blick auf die Prüfungssituation selbst. War Ihr Kind fachlich eigentlich sicher und ist in der Prüfung eingebrochen, liegt das Problem woanders als bei einer Wissenslücke. Mehr dazu unter Prüfungsangst erkennen und helfen.
Ist ein nachgeholter Abschluss ein Makel im Lebenslauf?
Rechtlich gesehen ist er gleichwertig. Abschlüsse des zweiten Bildungswegs und Externenprüfungen sind staatlich anerkannt, und die Kultusministerkonferenz sichert Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit von Zeugnissen und Abschlüssen als Voraussetzung für die gegenseitige Anerkennung. Ein Abiturzeugnis vom Abendgymnasium ist ein Abiturzeugnis.
Wie Personalverantwortliche einen nachgeholten Abschluss in der Praxis bewerten, ist dagegen empirisch nicht belegt. Bewerbungsratgeber beschreiben etwas Bescheideneres: Was im Lebenslauf stört, sind unerklärte Lücken. Ein nachgeholter Abschluss ist eine plausible, knappe Erklärung dafür, wie die Jahre verlaufen sind. Falschangaben können umgekehrt auch nachträglich ein Kündigungsgrund sein.
Warum sich der Aufwand lohnt, zeigt der Arbeitsmarkt. Die Arbeitslosenquote von Menschen ohne abgeschlossene Berufsausbildung liegt fast sechsmal so hoch wie die von Menschen mit Berufsausbildung. Das ist ein Argument für das Nachholen. Über Ihr Kind sagt es nichts.
Ein Warnhinweis für die Phase, in der man nachts alles Mögliche googelt: Private Fernlehrgänge verleihen keine Schulabschlüsse, sie bereiten auf die staatliche Prüfung vor. Zulassungspflichtige Lehrgänge brauchen eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht, nachsehen lässt sich das in deren Lehrgangsdatenbank. Vor jeder Unterschrift also: Zulassung prüfen, Gesamtkosten und Laufzeit klären, Kündigungsbedingungen lesen. Die Verbraucherzentrale weist zusätzlich auf Widerrufs- und Kündigungsrechte nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz hin.
Der nächste Schritt
Zwei Termine und eine Liste, mehr braucht diese Woche nicht. Ein Termin an der Schule, um zu klären, was die Prüfungsordnung Ihres Landes für diese Prüfung und diese Schulform vorsieht und welche Fristen laufen. Ein Termin bei der Berufsberatung, um dieselbe Frage aus einer zweiten Perspektive zu hören. Dazu eine Liste mit Daten, die Sie in Ruhe füllen. Wenn eine Auskunft nicht überzeugt oder Sie und die Schule sich uneinig sind, ist die Schulaufsicht die nächste Instanz. Wie sie heißt, unterscheidet sich je nach Bundesland, die Schule nennt Ihnen die zuständige Stelle.
Und noch etwas: Sie dürfen gerade selbst erschöpft sein. Eltern tragen in solchen Wochen die Enttäuschung ihres Kindes, die eigene und oft noch die Blicke von außen. Sie müssen in dieser Woche nicht stark aussehen und auch nicht alles wissen. Es reicht, wenn Sie am Montag zum Telefon greifen.
Häufige Fragen
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Dieser Beitrag wurde von der schuNa-Lernredaktion erstellt und vor der Veröffentlichung fachlich geprüft. Unsere Redaktion besteht aus Pädagoginnen und Pädagogen mit Unterrichts- und Nachhilfeerfahrung. Zuletzt geprüft am 07. August 2026.