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Nachteilsausgleich in der Schule: Wie beantrage ich ihn?

Fachlich geprüft am 31. Juli 2026 · schuNa-Lernredaktion

Kurz beantwortet

In der Regel stellen die Eltern einen formlosen, schriftlichen Antrag bei der Schulleitung, meist über die Klassenleitung; ab Volljährigkeit beantragt die Schülerin oder der Schüler selbst. Hinein gehören die Beeinträchtigung, ihre konkrete Auswirkung im Unterricht, die gewünschte Maßnahme und die Nachweise. Verfahren und Nachweise sind je nach Bundesland unterschiedlich geregelt, fragen Sie an Ihrer Schule nach.

Ein Nachteilsausgleich ist keine Bevorzugung. Er verändert die Bedingungen, unter denen Ihr Kind seine Leistung zeigt, damit dieselbe Anforderung fair gemessen werden kann. Der Weg dorthin ist meist unspektakulär: ein Gespräch mit der Klassenleitung, danach ein formloses, schriftliches Schreiben an die Schulleitung. Was ein Antrag tragen muss, ist die Beschreibung, wie sich die Beeinträchtigung konkret im Unterricht und in Klassenarbeiten auswirkt. Genau darauf stellen die Regelungen ab. Ein bundesweit einheitliches Antragsverfahren gibt es dagegen nicht. Wer eine Anleitung findet, die den Ablauf genau beschreibt, liest in aller Regel das Recht eines einzelnen Bundeslandes.

Vom Notenschutz unterscheidet ihn genau das: Dort ändert sich die Bewertung selbst, und nur der wird in der Regel im Zeugnis vermerkt. Die beiden Begriffe gehen ständig durcheinander; was sie im Einzelnen trennt, steht in LRS oder Dyskalkulie abklären. Hier geht es um den Antragsweg.

Warum es „das“ eine Antragsverfahren nicht gibt

Schulrecht ist Ländersache, und die Kultusministerkonferenz sagt das ungewöhnlich deutlich. Schon 2011 hielt sie fest, die Feststellung der Voraussetzungen sei eine schulische Entscheidung, die einer landesrechtlichen Regelung bedarf. In einem Beschluss der Bildungsministerkonferenz, des seit 2025 für den Schulbereich zuständigen Nachfolgegremiums, steht sinngemäß dasselbe: Über die Gewährung wird als Einzelfallentscheidung im Rahmen der länderspezifischen Regelungen entschieden. Solche Beschlüsse sind allerdings Empfehlungen an die Länder, kein unmittelbar geltendes Recht. Verbindlich wird daraus erst das, was Ihr Bundesland in Schulgesetz, Verordnung oder Erlass übernommen hat.

Praktisch heißt das: Schon die Grundfrage, ob überhaupt ein förmlicher Antrag nötig ist, wird verschieden beantwortet. In manchen Bundesländern ist ein schriftlicher Antrag bei der Schulleitung zwingend, samt fachärztlichem Nachweis. In anderen ist ausdrücklich geregelt, dass Eltern gar nicht förmlich beantragen müssen, weil die unterrichtenden Lehrkräfte oder die Klassenkonferenz den Bedarf von sich aus feststellen sollen. Eine Faustregel quer durch die Regelungen hilft: Im laufenden Unterricht ist der Ausgleich oft antragsfrei, bei Leistungsnachweisen häufiger antragspflichtig, und für Abschlussprüfungen verlangen die Regelungen durchgängig einen förmlichen Antrag.

Auch wer entscheidet, ist unterschiedlich geregelt: mal die Schulleitung allein, mal nach Anhörung der Klassenkonferenz, mal eine Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung. Verlassen Sie sich deshalb nicht darauf, dass die Schule von allein darauf kommt. Ein schriftlicher Antrag ist überall der sichere Weg, weil nur so eine belegbare Entscheidung entsteht.

Verbindlich ist nur, was in Ihrem Bundesland gilt. Drei Stellen sagen Ihnen das: Ihre Schule, die zuständige Schulaufsicht und das Schulportal beziehungsweise der Bildungsserver Ihres Landes, wo Schulgesetz, Verordnung und Erlasse im Wortlaut stehen.

Wer kann einen Nachteilsausgleich bekommen?

Sehr viel mehr Kinder, als die meisten vermuten. Viele Eltern verbinden den Nachteilsausgleich ausschließlich mit Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten und Dyskalkulie. Die Kultusministerkonferenz empfiehlt den Ländern aber ausdrücklich, Kinder und Jugendliche mit langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen einzubeziehen, ebenso Kinder mit chronischen Erkrankungen, und zwar auch ohne festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf. Die meisten Landesregelungen folgen dem.

Genannt werden außerdem Beeinträchtigungen des Sehens und Hörens, körperliche und motorische Einschränkungen, Sprach- und Kommunikationsschwierigkeiten, chronische Erkrankungen körperlicher wie psychischer Art (etwa Diabetes, Asthma, Rheuma, ADHS, Essstörungen, Schulangst), Autismus-Spektrum-Störungen, Lernstörungen und emotional-soziale Schwierigkeiten. Was als chronisch gilt, definieren die Länder unterschiedlich; in einzelnen Landeshandreichungen wird eine Erkrankung genannt, die mindestens ein Jahr andauert und regelmäßig ärztlich behandelt wird. Nehmen Sie das bitte nicht als feste Schwelle. Fragen Sie an Ihrer Schule nach, welche Beschreibung dort verlangt wird. Ob anhaltende Konzentrationsprobleme in diese Richtung deuten, ordnet Konzentrationsprobleme oder ADHS? ein.

Auch vorübergehende Beeinträchtigungen kommen in Betracht: der in der Schreibhand gebrochene Arm kurz vor den Klassenarbeiten, die Zeit nach einer Operation oder einem Klinikaufenthalt. Einzelne Landesregelungen nennen die vorübergehende körperliche oder psychische Beeinträchtigung ausdrücklich als Anlass, verlangen dann aber ein aktuelles ärztliches Attest. Vorsicht bei der eigenen Recherche: Im Hochschulbereich gelten andere Regeln, dort werden genau solche kurzfristigen Fälle teils ausdrücklich ausgeschlossen. Auch für die Berufsausbildung gelten eigene Regelungen. Wer darüber stolpert, liest Regeln aus einem anderen Rechtskreis.

Ein Schwerbehindertenausweis ist keine Bedingung, ein förmlich festgestellter sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf auch nicht; beides kann als Nachweis dienen. Umgekehrt knüpfen die Regelungen den Nachteilsausgleich in der Regel an zielgleiches Lernen, also daran, dass Ihr Kind denselben Abschluss anstrebt wie die Klasse. Wird nach individuellen Lernzielen zieldifferent unterrichtet, greifen meist andere Instrumente der Förderung. Wie das in Ihrem Bundesland geregelt ist und was dann an die Stelle des Nachteilsausgleichs tritt, klären Sie an Ihrer Schule.

Und der Punkt, der am häufigsten missverstanden wird: Eine Diagnose löst keinen Automatismus aus. Aus einem Attest oder Gutachten lässt sich kein zwingender Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme ableiten. Entscheidend ist die fachlich-pädagogische Einschätzung im Einzelfall, und die stützt sich auf das, was Sie über den Schulalltag Ihres Kindes schreiben.

Wer stellt den Antrag, und an wen?

Antragsberechtigt sind nach den Landesregelungen übereinstimmend die Eltern; ab dem 18. Geburtstag stellt die Schülerin oder der Schüler den Antrag selbst. In mehreren Ländern können außerdem Lehrkräfte oder die Klassenkonferenz den Anstoß geben.

Adressat ist in aller Regel die Schulleitung. Der praktisch klügste Weg führt trotzdem über die Klassenleitung: Sie geben den Antrag dort ab, sie leitet ihn weiter, und die Lehrkraft, die Ihr Kind täglich erlebt, weiß Bescheid. Ein Satz genügt für den Einstieg: „Ich möchte gern einen Nachteilsausgleich beantragen. Können Sie mir sagen, wie das bei uns läuft und welche Unterlagen Sie brauchen?“ Was Sie dabei erfahren, erspart Ihnen im günstigen Fall ein Gutachten, das gar nicht verlangt wird. Wie Sie so ein Gespräch aufbauen, steht in Elternsprechtag vorbereiten.

Bei zentralen Abschluss- und Abiturprüfungen entscheidet je nach Bundesland die Schulaufsicht über den Nachteilsausgleich. Der Antrag läuft aber auch dann über die Schulleitung dorthin. Ihn direkt an die Schulaufsicht oder ans Ministerium zu schicken, beschleunigt nichts.

Was gehört in den Antrag?

Ein bundesweites Formular gibt es nicht. Einzelne Länder und viele Schulen halten eigene Vordrucke bereit, fragen Sie danach; ansonsten schreiben Sie formlos. Vier Bausteine tragen den Antrag:

  1. Was ist los. Die Beeinträchtigung benennen, dazu wer sie festgestellt hat und wann.
  2. Was daraus im Schulalltag folgt. Hier nicht die Diagnose wiederholen, sondern die Auswirkung beschreiben, mit Beispielen aus dem Alltag: „Mia braucht zum Entziffern eines Textes etwa doppelt so lange wie ihre Mitschülerinnen. In Klassenarbeiten schafft sie die letzten beiden Aufgaben regelmäßig nicht, obwohl sie den Stoff beherrscht.“
  3. Was genau Sie beantragen. Eine benannte Maßnahme, keine Wunschliste, mit Angabe der Fächer und des Umfangs: „Wir beantragen eine Verlängerung der Bearbeitungszeit bei schriftlichen Leistungsnachweisen sowie das Vorlesen der Aufgabenstellungen.“ Dazu ein Satz, warum gerade diese Maßnahme den Nachteil ausgleicht, ohne die Anforderungen zu senken.
  4. Was beiliegt. Die Nachweise auflisten.

Der zweite Baustein ist der, den Eltern am häufigsten weglassen, und ausgerechnet der entscheidet. Eine Landesverordnung formuliert es so: Zu betrachten sind die Auswirkungen der Beeinträchtigung im jeweiligen schulischen Kontext und bezogen auf den Einzelfall, nicht die Beeinträchtigung nach ihrer Art und ihren Symptomen. Wer nur ein Attest einreicht, liefert also die halbe Begründung.

Hilfreich ist außerdem eine kurze Übersicht dessen, was bisher schon versucht wurde: Förderstunden, Übungsmaterial, Absprachen mit Lehrkräften. Die Kultusministerkonferenz stellt ausdrücklich fest, dass gezielte pädagogische und didaktische Unterstützung dem Nachteilsausgleich vorausgeht. Wer das belegen kann, argumentiert auf der Linie dieser Empfehlung, der die Landesregelungen überwiegend folgen.

Welche Nachweise werden verlangt?

Hier ist die Spannweite zwischen den Bundesländern am größten. Deshalb lohnt sich ein Anruf vor dem Arzttermin. Die Bandbreite reicht von „gar kein Nachweis nötig, die Schule stellt es selbst fest“ bis „fachärztliches Zeugnis, ein hausärztliches Attest genügt nicht“.

Dazwischen liegt vieles. Manche Länder verlangen ein Attest nur dann, wenn Sie einen Nachteil geltend machen, den die Schule nicht selbst erkennen kann. Bei Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten genügt vielerorts die schulische oder schulpsychologische Feststellung, weil die Schule sie ohnehin selbst trifft. Als Nachweis können je nach Regelung auch ein Schwerbehindertenausweis, ein Bescheid über Eingliederungshilfe, ein förderdiagnostischer Bericht oder ein sonderpädagogisches Gutachten dienen, sofern Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung daraus hervorgehen.

Fragen Sie deshalb an Ihrer Schule gezielt nach; zum Mitnehmen hilft die Fragen-Checkliste für den Elternsprechtag.

  • Genügt die schulische oder schulpsychologische Feststellung, oder brauchen wir ein ärztliches Attest, und muss es fachärztlich sein?
  • Wer entscheidet bei uns: die Schulleitung, eine Konferenz, bei Prüfungen die Schulaufsicht?
  • Gibt es an unserer Schule oder in unserem Land einen Termin, bis zu dem der Antrag vorliegen muss?
  • Bekomme ich die Entscheidung schriftlich und begründet, wie lange gilt sie, und wird sie in der Schülerakte dokumentiert?

Welche Maßnahmen kommen infrage?

Einen abschließenden Katalog gibt es bewusst nirgends: Die Regelungen zählen Beispiele auf und lassen offen, was sonst noch passen kann. Sortieren lässt sich das in vier Gruppen: zeitlich (verlängerte Bearbeitungszeit, zusätzliche Pausen, Aufteilung einer Arbeit auf mehrere Termine), räumlich (ein separater, reizarmer Raum, ein angepasster Sitzplatz), technisch (Laptop, Lesegerät, Lupe, Höranlage) und personell (Assistenz, Schreibkraft). Dazu kommen Anpassungen am Material und an der Aufgabe: größere Schrift, vergrößerte Grafiken, sprachlich vereinfachte oder vorgelesene Aufgabenstellungen, Strukturierungshilfen, in einzelnen Ländern auch ein Wechsel der Prüfungsform.

Welche Maßnahme passt, ergibt sich aus der konkreten Beeinträchtigung, weniger aus der Diagnose-Schublade. Ein Kind mit Sehbeeinträchtigung braucht meist etwas ganz anderes als ein Kind mit Diabetes: dort vergrößerte Arbeitsblätter, ein Lesegerät und einen Sitzplatz mit gutem Licht, hier zusätzliche Pausen, die Möglichkeit, während der Arbeit zu essen oder Werte zu messen, und einen Toilettengang, der nicht von der Zeit abgeht.

Zur Zeitzugabe kursieren Prozentzahlen. Wo Landesregelungen überhaupt Zahlen nennen, liegen sie meist bei etwa einem Viertel der regulären Arbeitszeit, in begründeten Ausnahmefällen darüber; ein bundesweiter Maßstab ist das nicht. Nennen Sie im Antrag ruhig eine Größenordnung und begründen Sie sie, behaupten Sie aber keinen Anspruch auf einen bestimmten Prozentsatz.

Die Grenze verläuft dort, wo eine Maßnahme genau die Fähigkeit ersetzen würde, die im Fach geprüft wird. Das Anforderungsniveau bleibt unverändert, sonst wäre es kein Ausgleich mehr. Für das Gespräch im Kollegium hilft ein einziger Satz: Mein Kind soll keine leichteren Aufgaben, sondern faire Bedingungen.

Wann stellt man ihn, und wie lange gilt er?

So früh wie möglich, und für Prüfungen deutlich vor der Prüfung. Mehr lässt sich bundesweit ehrlicherweise nicht sagen. Feste Termine setzen die Länder oder sogar die einzelnen Schulen; es gibt einzelne Schulen, die den Antrag in der ersten vollen Schulwoche verlangen und das als Ausschlussfrist behandeln, ohne dass dahinter eine Landesvorgabe erkennbar wäre. Und ja, der Nachteilsausgleich gilt auch in Abschlussprüfungen, einzelne Landesregelungen formulieren das ausdrücklich. Gerade dort laufen die Verfahren aber teils über die Schulaufsicht und beginnen früher als gedacht, mitunter im Jahr vor der Prüfung. Wenn eine Abschlussprüfung ansteht, klären Sie den Zeitplan als Erstes an Ihrer Schule.

Auf Dauer angelegt ist ein Nachteilsausgleich in aller Regel nicht: Er wird für einen festgelegten Zeitraum gewährt und regelmäßig überprüft und angepasst, darin stimmen die Landesregelungen weitgehend überein. Wie lange er bei Ihnen gilt, sollte in der Entscheidung Ihrer Schule stehen; fragen Sie ausdrücklich danach. Ob Sie ihn jährlich neu beantragen müssen, ist dagegen widersprüchlich geregelt, teils sogar innerhalb eines Bundeslandes. Einzelne Landesregelungen halten ausdrücklich fest, dass bei der Überprüfung keine erneute Diagnostik nötig ist, solange sich an der Einschätzungsgrundlage nichts geändert hat. Ob das bei Ihnen gilt, fragen Sie bei der Bewilligung nach.

Bitten Sie ausdrücklich um eine schriftliche, begründete Entscheidung. Dokumentiert wird sie nach den meisten Regelungen ohnehin, in einzelnen Ländern erhalten Eltern sogar eine eigene Ausfertigung; ob Sie darauf einen Anspruch haben, erfahren Sie an Ihrer Schule. Ohne dieses Papier lässt sich weder die Umsetzung im Unterricht einfordern noch etwas dagegen unternehmen. Ob ein bewilligter Ausgleich beim Schulwechsel weitergilt, ist je nach Bundesland und Schule unterschiedlich geregelt: Mancherorts sollen die Maßnahmen übergehen, anderswo braucht es an der neuen Schule einen neuen Antrag. Über eine Landesgrenze hinweg ändert sich womöglich der ganze Rahmen. Behalten Sie deshalb eine Kopie von allem: vom Antrag, von den Nachweisen, von der Entscheidung.

Was können Sie tun, wenn die Schule ablehnt?

Ein Nein muss nicht das Ende sein. In mehreren Landesregelungen ist der nächste Schritt sogar selbst angelegt. In dieser Reihenfolge:

  1. Um ein Gespräch bitten und fragen, woran es gescheitert ist. Fehlte ein Nachweis? War die Auswirkung zu vage beschrieben? War die beantragte Maßnahme unpassend? Häufig fehlt nur der Absatz zur konkreten Auswirkung im Unterricht, und der lässt sich nachreichen.
  2. Die Entscheidung schriftlich erbitten, mit Begründung, Datum und Rechtsgrundlage. Ohne dokumentierte Ablehnung können Sie nichts weiter aufbauen.
  3. Prüfen, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung beiliegt. Dort steht, ob und in welcher Frist ein förmlicher Widerspruch möglich ist. Das ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Im Zweifel bei der für Ihre Schule zuständigen Schulaufsicht erfragen; sie heißt je nach Bundesland Schulamt, Landesschulamt, Landesamt für Schule oder Bezirksregierung. Ihre Schule nennt Ihnen die richtige Stelle.
  4. Eine Beratungsstelle einschalten, bevor Sie eskalieren. Meist kostenfrei beraten unter anderem der schulpsychologische Dienst, Inklusions- und Autismusfachberatungen bei der Schulaufsicht, sonderpädagogische Beratungsdienste (die je nach Bundesland anders heißen), kommunale Behindertenbeauftragte, Sozialpädiatrische Zentren und die bundesweiten Fachverbände zur jeweiligen Beeinträchtigung. Viele helfen auch beim Formulieren.
  5. Die Schulaufsicht einbeziehen. Einzelne Landesregelungen sehen das ausdrücklich vor: Die Schulleitung kann in strittigen Fällen die Schulaufsicht hinzuziehen, und wo kein Einvernehmen zustande kommt, wird die zuständige Stelle der Schulaufsicht beteiligt. Sie können darum bitten, dass die Schule diesen Schritt geht, und sich unabhängig davon selbst an die Schulaufsicht wenden. Ob und wie das in Ihrem Bundesland geregelt ist, erfahren Sie dort.

Was offen bleibt: Anspruch, Wirksamkeit, Rechtsweg

Ob es einen Rechtsanspruch gibt, wird je nach Quelle unterschiedlich beantwortet. Am ehesten trägt diese Einordnung: Dass beeinträchtigungsbedingte Nachteile ausgeglichen werden, wird dem Grunde nach aus dem Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes und aus der UN-Behindertenrechtskonvention hergeleitet. Wie weit das reicht, konkretisiert das Schulrecht Ihres Bundeslandes; über Art und Umfang der Maßnahme entscheidet die Schule im Einzelfall nach pädagogischem Ermessen. Einen Automatismus nach dem Muster „Diagnose X ergibt Maßnahme Y“ gibt es nicht, und das ist Absicht.

Wie gut die einzelnen Maßnahmen tatsächlich wirken, ist für den deutschen Schulkontext nicht untersucht; wie viel Zeitzugabe wem hilft, ist empirisch nicht geklärt. Begründet werden sie normativ, über Chancengleichheit. Das erklärt einen Teil der Unterschiede zwischen Ländern und Schulen.

Rechtsberatung ist das hier nicht. Fristen und Rechtsmittel stehen in Ihrem eigenen Bescheid oder sind bei Schule und Schulaufsicht zu erfragen. Kommt es zu einer echten rechtlichen Auseinandersetzung, helfen Beratungsstellen und im Zweifel Fachanwältinnen und Fachanwälte für Schulrecht weiter.

Der schulische Nachteilsausgleich hat übrigens nichts mit den Nachteilsausgleichen für Menschen mit Schwerbehinderung zu tun, also Steuerfreibetrag oder Freifahrt. Gleiche Wortform, ganz anderer Sachverhalt.

Fangen Sie klein an. Ein Termin bei der Klassenleitung, eine Liste mit drei konkreten Situationen, in denen der Nachteil sichtbar wurde, die vorhandenen Nachweise in einer Mappe. Mehr braucht der erste Schritt nicht. Beim Schreiben zählt vor allem der zweite Baustein: Beschreiben Sie, was Sie zu Hause abends sehen. Das kann niemand besser als Sie.

Häufige Fragen

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Dieser Beitrag wurde von der schuNa-Lernredaktion erstellt und vor der Veröffentlichung fachlich geprüft. Unsere Redaktion besteht aus Pädagoginnen und Pädagogen mit Unterrichts- und Nachhilfeerfahrung. Zuletzt geprüft am 31. Juli 2026.