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Bekommt man BuT-Lernförderung auch ohne drohendes Sitzenbleiben?

Fachlich geprüft am 27. Juli 2026 · schuNa-Lernredaktion

Kurz beantwortet

Ja. Seit dem 1. August 2019 ist Lernförderung aus dem Bildungspaket nicht mehr an eine drohende Nichtversetzung gebunden. Sie muss aber weiterhin geeignet und erforderlich sein, um die wesentlichen Lernziele zu sichern, und die Schule muss den Bedarf bestätigen. Lehnt das Amt mit dem alten Argument ab, ist ein Widerspruch möglich.

Die kurze Antwort lautet: Ja. Ihr Kind muss nicht davon bedroht sein, sitzenzubleiben, damit die kostenlose Lernförderung aus dem Bildungspaket bewilligt werden kann. So war es früher einmal, doch diese enge Regel ist seit dem 1. August 2019 überholt. Wenn Ihre Familie Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, hat Ihr Kind einen gesetzlichen Anspruch auf diese Förderung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Das ist ein Recht, kein Almosen. Sie müssen sich dafür bei keiner Stelle als Bittsteller fühlen.

Woher das alte Missverständnis kommt

Viele Eltern haben eine Faustregel im Kopf, die einmal gestimmt hat: Lernförderung gebe es nur, wenn das Sitzenbleiben unmittelbar drohe. Und leider tragen manche Sachbearbeiter und viele ältere Ratgeberseiten im Netz diese Regel bis heute weiter. Bis 2019 wurde die Leistung tatsächlich sehr eng ausgelegt und oft nur bei konkret gefährdeter Versetzung bewilligt. Wer also vor ein paar Jahren einen Antrag gestellt und eine Absage kassiert hat, hat diese Erfahrung verständlicherweise abgespeichert.

Geändert hat das ein Gesetz mit sperrigem Namen: das Starke-Familien-Gesetz. Es wurde am 29. April 2019 verkündet, die Verbesserungen bei Bildung und Teilhabe traten zum 1. August 2019 in Kraft. Seither steht die entscheidende Klarstellung ausdrücklich im Gesetzestext selbst. In § 28 Absatz 5 des Zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II) heißt es wörtlich: „Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.“ Deutlicher lässt es sich kaum formulieren.

Auch das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestätigt das unmissverständlich. Bedürftige Schülerinnen und Schüler können demnach „unabhängig von einer Versetzungsgefährdung“ unter bestimmten Voraussetzungen Lernförderung in Anspruch nehmen. Der Gesetzgeber hat das Ziel bewusst breiter gefasst: Es geht nicht mehr nur darum, das Sitzenbleiben in letzter Minute abzuwenden, sondern darum, die wesentlichen Lernziele zu sichern. Dazu gehört ausdrücklich auch das Schließen einer vorübergehenden Lücke, etwa nach einer längeren Krankheit oder einem holprigen Start ins neue Schuljahr.

Warum hält sich der Irrtum trotzdem so hartnäckig? Weil das alte Bild in vielen Köpfen und auf vielen Webseiten weiterlebt und weil einzelne Ämter noch mit dem überholten Argument ablehnen. Genau deshalb lohnt es sich, den heutigen Wortlaut zu kennen. Bekommen Sie eine Ablehnung mit der Begründung „keine Versetzungsgefährdung“, steht das Gesetz auf Ihrer Seite.

Was heute wirklich gilt

Der Wegfall der Versetzungsgefährdung bedeutet nicht, dass jetzt jedes Kind automatisch Nachhilfe bekommt. Das Gesetz knüpft die Förderung weiterhin an Bedingungen, und das Amt entscheidet im Einzelfall anhand einer Prognose. Diese Voraussetzungen sollten Sie kennen, damit Sie den Antrag von Anfang an richtig aufstellen.

Erstens muss die Lernförderung „geeignet und zusätzlich erforderlich“ sein, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Der Begriff „wesentliche Lernziele“ meint dabei mehr als nur die Versetzung in die nächste Klasse. Dazu zählen auch ein ausreichendes Leistungsniveau und das Erreichen des angestrebten Schulabschlusses. Entscheidend ist die Frage, ob ohne die Förderung ein wichtiges Lernziel gefährdet wäre, nicht eine reine Notenkosmetik ohne echten Bedarf.

Ein Beispiel macht den Unterschied greifbar. Ein Kind in der dritten Klasse liest noch stockend und versteht dabei kaum, was es liest. Ein Sitzenbleiben droht überhaupt nicht. Trotzdem ist das flüssige, sinnentnehmende Lesen ein wesentliches Lernziel, ohne das der Anschluss in fast allen Fächern schwerfällt. Genau so ein Fall ist seit 2019 ein Grund, Lernförderung zu beantragen: Die Lehrkraft bescheinigt den Bedarf, und das Amt prüft, ob die Förderung geeignet und erforderlich ist.

Zweitens darf es kein ausreichendes vergleichbares schulisches Angebot geben. Bietet die Schule bereits einen passenden Förderkurs im betreffenden Fach an, mit dem der Bedarf gedeckt werden kann, wird der Antrag in der Regel abgelehnt. Deckt das schulische Angebot den konkreten Bedarf aber nicht, etwa weil es ein anderes Fach betrifft, die Gruppe zu groß ist oder Ihr Kind dort schlicht nicht mitkommt, lässt sich genau das von der Schule bestätigen.

Drittens muss die Schule den Förderbedarf bescheinigen. In der Regel entscheidet die Zeugnis- oder Klassenkonferenz, in welchem Fach oder Lernbereich Ihr Kind Förderung braucht. Damit ist auch ein weiterer verbreiteter Irrtum erledigt: Lernförderung ist nicht auf Mathe und Deutsch beschränkt. Das Gesetz nennt keine bestimmten Fächer. Es kann grundsätzlich jedes Fach betreffen, in dem ein wesentliches Lernziel wackelt.

Und noch etwas gehört zur ehrlichen Einordnung: Es gibt keinen bundesweit festen Euro-Betrag und keine bundesweit einheitliche Stundenzahl. Umfang und Kosten müssen „angemessen“ sein und werden im Einzelfall bestimmt; die örtlichen Höchstsätze legen die Kommunen und Träger fest. Konkrete Zahlen erfahren Sie deshalb verlässlich nur bei der für Sie zuständigen Stelle. Auch eine feste Höchstdauer schreibt das Gesetz nicht vor. Lernförderung ist zwar als ergänzende Hilfe zum Schließen von Lücken gedacht, kann aber bei fortbestehendem Bedarf durchaus über einen längeren Zeitraum bewilligt werden.

Wer überhaupt Anspruch hat

Bildung und Teilhabe ist Bundesrecht und gilt deshalb überall in Deutschland gleich. Anspruch haben Schülerinnen und Schüler bis 25 Jahre ohne eigene Ausbildungsvergütung, deren Familie eine dieser Leistungen bezieht: Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Auch Familien, deren Einkommen nur knapp über diesen Grenzen liegt, können anspruchsberechtigt sein. Wer arbeitet, aber wenig verdient, sollte den Anspruch also nicht vorschnell abschreiben.

Geregelt ist das je nach bezogener Leistung in verschiedenen Gesetzen: für Bürgergeld-Familien in § 28 SGB II, in der Sozialhilfe in § 34 SGB XII, bei Kinderzuschlag und Wohngeld in § 6b des Bundeskindergeldgesetzes. Wichtig ist die Erkenntnis dahinter: Es handelt sich um einen durchsetzbaren Rechtsanspruch, nicht um eine milde Gabe der Behörde. Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat ein Recht auf die Leistung. Einen ausführlichen Überblick, wer alles dazugehört, finden Sie in Wer hat Anspruch auf BuT-Lernförderung?.

Kein Grund, sich zurückzuhalten

Manche Familien zögern, überhaupt einen Antrag zu stellen. Mal aus der Sorge, das sei ein Almosen, für das man sich schämen müsse. Mal aus dem Gefühl, der Aufwand lohne sich für ein bisschen Nachhilfe ohnehin nicht. Beides trifft nicht zu.

Zum Ersten: Bildung und Teilhabe ist bewusst als Recht ausgestaltet, damit Kinder aus Familien mit wenig Geld die gleichen Chancen bekommen wie andere. Ein Kind, dessen Eltern gerade knapp bei Kasse sind, soll deswegen in der Schule nicht den Anschluss verlieren. Wer die Leistung nutzt, nimmt genau das wahr, wofür sie geschaffen wurde. Das ist kein Bittstellen, sondern das Einlösen eines Anspruchs, der Ihrem Kind zusteht.

Zum Zweiten: Der Aufwand hält sich in Grenzen. Der Antrag selbst ist überschaubar: ein gesondertes Formular und die Bescheinigung der Schule. Und die Sorge, die Förderung ende ohnehin nach wenigen Wochen, trifft nicht zu. Sozialgerichte haben mehrfach bestätigt, dass Lernförderung bei fortbestehendem Bedarf auch über einen längeren Zeitraum weiterlaufen kann. Wenn Ihnen der Papierkram Bauchschmerzen macht, bekommen Sie bei den kostenlosen Beratungsstellen Unterstützung, ohne dass Ihnen jemand ein schlechtes Gewissen macht.

Schritt für Schritt zum Antrag

Damit der Antrag nicht an Formalien scheitert, hat sich diese Reihenfolge bewährt.

  1. Sprechen Sie zuerst mit der Lehrkraft. Schildern Sie, wo Ihr Kind Schwierigkeiten hat, und bitten Sie um eine Einschätzung des Förderbedarfs. Ohne diese Bestätigung der Schule läuft der Antrag ins Leere.

  2. Lassen Sie die Bescheinigung präzise formulieren. Hilfreich ist nicht ein pauschales „Nachhilfe wäre gut“, sondern eine konkrete Aussage: welches wesentliche Lernziel gefährdet ist, in welchem Fach und Umfang die Förderung erforderlich ist und dass ein vergleichbares schulisches Angebot den Bedarf nicht deckt. Je genauer die Bescheinigung, desto besser stehen Ihre Chancen.

  3. Stellen Sie den Antrag beim richtigen Amt. Für die Lernförderung ist ein gesonderter Antrag nötig; sie gilt anders als die übrigen Leistungen des Bildungspakets nicht automatisch als mitbeantragt. Beziehen Sie Bürgergeld, ist das Jobcenter zuständig. In allen anderen Fällen, also bei Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe, ist es das zuständige Amt Ihrer Stadt oder Kommune, oft das Bürger- oder Sozialamt.

  4. Stellen Sie den Antrag vor Beginn der Nachhilfe. Eine rückwirkende Kostenübernahme ist in der Regel nicht möglich. Warten Sie also die Bewilligung ab, bevor die bezahlte Förderung startet.

Wie es danach weitergeht, welche Unterlagen dazugehören und wie die Abrechnung mit dem Anbieter läuft, haben wir in BuT-Lernförderung beantragen Schritt für Schritt aufgeschrieben. Sind Sie noch unsicher, in welchem Umfang und für welche Fächer Förderung möglich ist, hilft Umfang und Fächer der Lernförderung weiter.

Ein Beispiel aus dem Alltag: Ein Kind der siebten Klasse hat nach mehreren Wochen Krankheit in Englisch den Anschluss verloren. Die Versetzung ist überhaupt nicht gefährdet, die Zeugnisnote wird am Ende reichen. Nach alter Lesart wäre der Antrag chancenlos gewesen. Heute kann die Förderung bewilligt werden, wenn die Schule den Förderbedarf bescheinigt, das Amt die Nachhilfe als geeignet und erforderlich beurteilt und kein passendes schulisches Angebot bereitsteht.

Ein zweiter, ebenfalls häufiger Fall zeigt, warum das richtige Amt so wichtig ist: Eine Familie bezieht kein Bürgergeld, sondern Wohngeld oder Kinderzuschlag. Der Anspruch auf Lernförderung besteht trotzdem, nur läuft der Antrag dann nicht über das Jobcenter, sondern über das zuständige Amt der Stadt oder Kommune. Wer an der falschen Stelle anfragt, verliert unnötig Zeit. Ein kurzer Anruf beim Bürger- oder Sozialamt klärt vorab, wo das Formular liegt und welche Unterlagen mitkommen sollen.

Wenn das Amt mit dem alten Argument ablehnt

Es kommt vor, dass ein Bescheid ins Haus flattert mit der Begründung, es liege ja keine Versetzungsgefährdung vor. Lassen Sie sich davon nicht entmutigen. Diese Begründung gibt die Rechtslage von vor 2019 wieder und ist angreifbar. Gerade solche Ablehnungen sind gute Widerspruchsfälle.

Gegen jeden Ablehnungsbescheid können Sie Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 SGG). Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie grob falsch, verlängert sich die Frist sogar auf ein Jahr. Der Widerspruch ist kostenlos, Sie brauchen keinen Anwalt, und eine ausführliche Begründung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Im Zweifel legen Sie ihn schriftlich per Post oder zur Niederschrift bei der Stelle ein, die den Bescheid erlassen hat. Sichern Sie sich einen Nachweis, dass Ihr Widerspruch rechtzeitig angekommen ist: Geben Sie ihn persönlich ab, lassen Sie sich den Eingang mit Datum quittieren; verschicken Sie ihn per Post, belegt ein Einlieferungsbeleg, dass Sie die Monatsfrist gewahrt haben.

So machen Sie Ihren Widerspruch stark:

  • Verweisen Sie ausdrücklich auf § 28 Absatz 5 SGB II und darauf, dass es nach dem Gesetzeswortlaut auf eine bestehende Versetzungsgefährdung nicht ankommt.
  • Bitten Sie die Schule um eine nachgebesserte Bescheinigung, die konkret benennt, welches wesentliche Lernziel gefährdet ist und warum die außerschulische Förderung erforderlich ist.
  • Legen Sie dar, dass kein ausreichendes vergleichbares schulisches Angebot besteht.

Bleibt der Widerspruch erfolglos, können Sie anschließend beim Sozialgericht klagen, ebenfalls innerhalb eines Monats und gerichtskostenfrei. So weit muss es aber selten kommen: Viele Ablehnungen, die allein auf dem alten Versetzungsargument beruhen, lassen sich schon im Widerspruchsverfahren aus der Welt schaffen, ohne dass ein Gericht überhaupt ins Spiel kommt.

Sie müssen diesen Weg nicht allein gehen. Kostenlose Beratung bekommen Sie bei den Wohlfahrtsverbänden wie Caritas, Diakonie oder dem Paritätischen und ebenso bei der Stelle, die für Ihren Antrag zuständig ist. Dort hilft man beim Ausfüllen, beim Formulieren der Bescheinigung und beim Widerspruch. Scheuen Sie sich nicht, diese Angebote früh zu nutzen, am besten schon vor dem Antrag und nicht erst, wenn eine Ablehnung im Briefkasten liegt.

Ein letzter Hinweis, damit Sie die Lage richtig einordnen: Wenn tatsächlich eine Nichtversetzung im Raum steht, ist das kein Ausschlussgrund, im Gegenteil. Was in dieser Situation sonst noch zählt, vom Notenausgleich über die Nachprüfung bis zum Gespräch mit der Schule, lesen Sie in Sitzenbleiben droht: Was Eltern jetzt tun können. Die Lernförderung selbst hängt aber, und das ist die gute Nachricht, längst nicht mehr an der Frage, ob Ihr Kind das Klassenziel gerade so erreicht oder nicht.

Häufige Fragen

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Dieser Beitrag wurde von der schuNa-Lernredaktion erstellt und vor der Veröffentlichung fachlich geprüft. Unsere Redaktion besteht aus Pädagoginnen und Pädagogen mit Unterrichts- und Nachhilfeerfahrung. Zuletzt geprüft am 27. Juli 2026.