Wer hat Anspruch auf die kostenlose Lernförderung über das Bildungspaket?
Fachlich geprüft am 27. Juli 2026 · schuNa-Lernredaktion
Kurz beantwortet
Anspruch auf die kostenlose Lernförderung des Bildungspakets hat, wer für sein Kind Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht. Es ist ein Rechtsanspruch, kein Almosen. Entscheidend ist der Leistungsbezug, nicht ein bestimmtes Einkommen. Die Förderung gilt für Schülerinnen und Schüler bis 25 Jahre ohne Ausbildungsvergütung.
„Ist das nicht nur etwas für Bürgergeld-Familien?“ Diese Frage höre ich oft, und die Antwort ist ein klares Nein. Die Lernförderung aus dem Bildungspaket, also die staatlich bezahlte Nachhilfe, ist ein Rechtsanspruch. Wer für sein Kind Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, hat grundsätzlich einen gesetzlich verankerten Anspruch darauf. Kein Almosen, keine Gefälligkeit des Amtes, sondern ein Recht, das Ihnen zusteht. Ausschlaggebend ist dabei nicht ein bestimmter Kontostand, sondern der Bezug einer dieser Leistungen. Das Bildungspaket heißt offiziell „Bildung und Teilhabe“, kurz BuT, und die Lernförderung ist der Teil davon, der Nachhilfe abdeckt.
Wer genau Anspruch hat
Der Zugang zur Lernförderung hängt an einer einzigen Grundbedingung: dem Bezug einer bestimmten Sozialleistung. Fünf Leistungen öffnen die Tür.
- Bürgergeld, also die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, dem Zweiten Sozialgesetzbuch.
- Sozialhilfe nach dem SGB XII. Dazu zählen die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung.
- Wohngeld.
- Kinderzuschlag, den Familien mit kleinem Einkommen zusätzlich zum Kindergeld bekommen können.
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Beziehen Sie eine dieser Leistungen, ist Ihr Kind grundsätzlich anspruchsberechtigt. Genau hier steckt das häufigste Missverständnis. Viele Familien denken, das Bildungspaket sei allein für Bürgergeld-Beziehende da. Das stimmt nicht. Gerade Familien mit Wohngeld oder Kinderzuschlag übersehen ihren Anspruch besonders oft, weil sie sich selbst gar nicht als Empfänger von Sozialleistungen sehen. Wenn Sie eine dieser fünf Leistungen bekommen, gehören Sie dazu.
Ein Beispiel aus dem Alltag: Eine Familie bezieht Wohngeld, die Tochter in der achten Klasse hat in Englisch große Lücken. Die Eltern glauben zuerst, das Bildungspaket sei nichts für sie, weil sie ja kein Bürgergeld beziehen. Tatsächlich berechtigt auch der Wohngeld-Bezug. Die Mutter spricht die Englischlehrerin an, diese bescheinigt den Förderbedarf, und die Nachhilfe wird über das zuständige Amt bewilligt. Genau solche Fälle gehen jedes Jahr verloren, weil niemand nachfragt.
Auch Familien mit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gehören ausdrücklich dazu. Nehmen Sie eine Tochter, deren Deutsch für den Unterricht noch nicht ausreicht und die deshalb in mehreren Fächern hinterherhinkt. Die Schule bescheinigt den Förderbedarf, das zuständige Sozialamt bewilligt die Unterstützung. Der Bezug der Leistung ist der Auslöser, nicht die Frage, wie lange die Familie schon in Deutschland lebt.
Ein Recht, kein Almosen: die Rechtsgrundlage
Dieser Punkt liegt mir am Herzen, weil er über die Haltung entscheidet, mit der Eltern zum Amt gehen. Die Lernförderung steht im Gesetz. Für Familien mit Bürgergeld, also der Grundsicherung für Arbeitsuchende, regelt sie § 28 Absatz 5 SGB II. Für Beziehende von Sozialhilfe gilt die inhaltlich gleichlautende Vorschrift in § 34 Absatz 5 SGB XII. Und für Familien mit Wohngeld oder Kinderzuschlag läuft der Anspruch über § 6b des Bundeskindergeldgesetzes, der auf dieselben Regeln des SGB II verweist. Für alle Gruppen ist die Förderung inhaltlich identisch.
Was bedeutet das praktisch? Eine gesetzlich geregelte Sozialleistung ist ein Anspruch, keine Ermessensentscheidung eines Sachbearbeiters. Das Gesetz verlangt eine schulische Angebote ergänzende, angemessene Lernförderung, soweit sie geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Sie müssen also niemanden um einen Gefallen bitten und sich für nichts rechtfertigen. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, haben Sie ein Recht, das Sie nutzen dürfen, so selbstverständlich wie das Kindergeld. Weil das Bildungspaket Bundesrecht ist, gilt diese Grundstruktur überall in Deutschland gleich.
Warum betone ich das so deutlich? Weil viele berechtigte Familien aus Scham oder schlicht aus Unwissenheit auf die Förderung verzichten. Sie fürchten, sich rechtfertigen zu müssen, oder halten sich für nicht bedürftig genug. Diese Sorge ist unbegründet. Niemand nimmt jemand anderem etwas weg, und niemand muss seine finanzielle Lage vor Fremden ausbreiten. Es ist Geld, das der Gesetzgeber ausdrücklich für die Bildung Ihres Kindes vorgesehen hat, und Ihr Kind hat ein Recht darauf.
Für welche Kinder und Klassenstufen gilt die Förderung?
Der Anspruch ist an drei Bedingungen geknüpft, die alle im § 28 Absatz 1 SGB II stehen. Das Kind darf das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und darf keine Ausbildungsvergütung erhalten. Anders gesagt: Die Lernförderung reicht von der Grundschule über die weiterführende Schule bis zur berufsbildenden Schule.
Diese Grenze von 25 Jahren gilt für die Bildungsbedarfe, zu denen die Lernförderung zählt. Verwechseln Sie das nicht mit der sozialen und kulturellen Teilhabe, also etwa dem Zuschuss zum Sportverein oder zum Musikunterricht. Der ist auf Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren begrenzt. Für die Nachhilfe selbst zählt die Grenze von 25 Jahren, solange Ihr Kind zur Schule geht und keine Ausbildungsvergütung bezieht. Ein Jugendlicher in der Oberstufe oder auf einer berufsbildenden Schule fällt also ausdrücklich noch unter den Anspruch.
Es hängt nicht nur am Einkommen
„Wir verdienen doch ein bisschen zu viel.“ Mit diesem Satz winken viele Eltern zu früh ab. Maßgeblich ist eben keine feste Euro-Grenze, sondern der Bezug einer der genannten Leistungen. Und der Punkt, ab dem sich ein Antrag auf Wohngeld oder Kinderzuschlag lohnt, liegt oft höher, als Familien vermuten.
Es gibt sogar einen Weg für Familien, die aktuell keine dieser Leistungen beziehen. Wenn Ihr Einkommen und Vermögen zwar für den Alltag reicht, aber gerade nicht ausreicht, um den konkreten Bildungsbedarf Ihres Kindes zu decken, kann trotzdem ein Anspruch bestehen. Fachleute nennen das „Bedarfsauslösung“. Ob das in Ihrem Fall greift, prüft das zuständige Amt im Einzelfall. Deshalb mein Rat: Fragen Sie nach, statt vorschnell aufzugeben. Welche Einkommensgrenzen konkret gelten, sagt Ihnen verlässlich nur das Amt. Mit erfundenen Zahlen aus dem Internet ist Ihnen an dieser Stelle nicht geholfen, denn die Prüfung erfolgt immer bezogen auf Ihre Familie.
Ein kurzer Anruf oder ein Besuch beim Amt kostet nichts und bringt Klarheit. Selbst wenn Sie unsicher sind, ob Sie eine der Leistungen überhaupt beziehen oder beziehen könnten: Lassen Sie sich beraten, bevor Sie den Anspruch für sich ausschließen. Es wäre schade, auf eine Unterstützung zu verzichten, die Ihrem Kind konkret weiterhilft, nur weil eine falsche Faustregel im Kopf geblieben ist.
Was die Schule bestätigen muss (und was nicht mehr nötig ist)
In der Praxis ist die Schule der Dreh- und Angelpunkt. Das Gesetz verlangt, dass die Lernförderung geeignet und zusätzlich erforderlich ist. Übersetzt heißt das: Eine Lehrkraft, meist die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, muss den Förderbedarf bescheinigen. Sie bestätigt, dass Ihr Kind zusätzliche Unterstützung braucht, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen, und dass die Schule selbst kein passendes Angebot dafür hat. Vorhandene schulische Förderangebote gehen nämlich vor. Deshalb ist Ihr erster Weg immer das Gespräch mit der Lehrkraft, nicht der Gang zum Amt.
Ganz praktisch heißt das: Bitten Sie früh im Schuljahr um ein kurzes Gespräch und fragen Sie die Lehrkraft konkret, in welchem Fach sie einen Förderbedarf sieht und ob sie ihn schriftlich bestätigen würde. Die meisten Schulen kennen dieses Verfahren gut und haben die passenden Formulare vorliegen oder wissen, wo Sie sie bekommen.
Zwei hartnäckige Irrtümer will ich hier ausräumen.
Erstens: Es geht nicht nur um Mathe und Deutsch. Das Gesetz nennt keine Fächerbeschränkung. Gefördert werden kann jedes Fach, in dem die wesentlichen Lernziele gefährdet sind, also auch Englisch, eine zweite Fremdsprache oder die Naturwissenschaften. Häufig verlangen die Ämter eine Bestätigung pro Fach. Wie viele Stunden bewilligt werden und was genau abgedeckt ist, richtet sich nach dem bescheinigten Bedarf und unterscheidet sich von Ort zu Ort. Details dazu lesen Sie in unserem Überblick zu Umfang und Fächern der Lernförderung.
Zweitens, und das ist der wichtigste Punkt: Ihr Kind muss nicht kurz vor dem Sitzenbleiben stehen. Bis 2019 galt die strengere Regel, dass die Versetzung akut gefährdet sein musste. Seit dem Starke-Familien-Gesetz, dessen Verbesserungen zum 1. August 2019 in Kraft traten, steht ausdrücklich im Gesetz: „Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.“ Lernförderung ist also auch möglich, um einen wackeligen Leistungsstand zu stabilisieren oder einen besseren Abschluss zu erreichen. Manche Nachhilfe-Anbieter und leider auch manche Ämter geben online noch die alte, strengere Formel wieder. Warum sie überholt ist und wie Sie damit umgehen, erklären wir in Lernförderung ohne drohende Nichtversetzung.
Ein Beispiel dazu: Ein Junge in der zehnten Klasse, seinem Abschlussjahr, ist nicht versetzungsgefährdet, möchte aber einen besseren Abschluss schaffen. Sein Vater, der Bürgergeld bezieht, fürchtet, ohne drohendes Sitzenbleiben gebe es keine Förderung. Weil es auf die Versetzungsgefährdung seit 2019 nicht mehr ankommt, bestätigt die Schule den Bedarf für einen besseren Abschluss, und der Antrag beim Jobcenter hat Erfolg. Genau für solche Fälle wurde die Regel geändert.
So machen Sie Ihren Anspruch geltend
Anders als die übrigen Leistungen des Bildungspakets, die oft schon im Hauptantrag enthalten sind, muss die Lernförderung gesondert beantragt werden. Zwei Wege gibt es, je nachdem, welche Leistung Sie beziehen.
- Beziehen Sie Bürgergeld, ist das Jobcenter zuständig.
- Bei Wohngeld, Kinderzuschlag, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wenden Sie sich an das zuständige Amt Ihrer Stadt oder Kommune, oft als BuT-Stelle oder Sozialamt bezeichnet.
Grob läuft es in drei Schritten. Zuerst sprechen Sie die Lehrkraft an und lassen sich den Förderbedarf bescheinigen. Dann besorgen Sie sich beim zuständigen Amt die Formulare für die Lernförderung. Schließlich reichen Sie den Antrag mit der Schulbestätigung und meist einem Kostenvoranschlag eines Nachhilfeanbieters ein. Ist die Förderung bewilligt, rechnet in der Regel der Anbieter direkt mit dem Amt ab. Sie strecken also nichts vor, und die Nachhilfe ist für Sie kostenlos. Den genauen Ablauf mit allen Nachweisen haben wir in Lernförderung beantragen, Schritt für Schritt zusammengestellt. Wenn Sie noch überlegen, welche Nachhilfe überhaupt zu Ihrem Kind passt, hilft Ihnen unsere Checkliste für gute Nachhilfe.
Viele Ämter arbeiten mit einer Liste anerkannter Anbieter zusammen und rechnen mit diesen direkt ab. Fragen Sie ruhig schon beim ersten Kontakt, ob es eine solche Liste gibt und welche Unterlagen genau verlangt werden. Dann sparen Sie sich einen zweiten Weg und wissen von Anfang an, was zu tun ist.
Und noch etwas gegen ein verbreitetes Vorurteil: Die Förderung ist nicht auf ein paar Einzelstunden gedeckelt. Umfang und Dauer richten sich nach dem Bedarf, den die Schule bescheinigt, sie kann bei anhaltendem Bedarf also auch über längere Zeit laufen.
Wenn der Antrag abgelehnt wird
Eine Ablehnung ist kein Grund aufzugeben und oft nicht das letzte Wort. Gegen einen Ablehnungsbescheid können Sie Widerspruch einlegen, in der Regel innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids, schriftlich bei der Stelle, die ihn erlassen hat. Diese Monatsfrist ergibt sich aus dem allgemeinen Sozialrecht.
Gerade beim Thema Versetzungsgefährdung lohnt sich ein zweiter Blick. Wird Ihr Antrag mit der Begründung abgelehnt, es drohe ja gar keine Nichtversetzung, dann widerspricht das dem heutigen Gesetzeswortlaut. Auf so einen Bescheid können Sie ruhig und sachlich reagieren und auf die aktuelle Rechtslage verweisen. So erging es einer Familie mit Kinderzuschlag, deren Antrag zunächst mit genau dieser veralteten Begründung abgelehnt wurde. Sie legte fristgerecht Widerspruch ein, verwies auf den Gesetzeswortlaut und holte sich Unterstützung bei einer Sozialberatung.
Sie müssen das nämlich nicht allein tun. Kostenlose Hilfe bieten die Sozialberatungen der großen Wohlfahrtsverbände, etwa der Caritas, der Diakonie oder des Paritätischen. Dort unterstützt man Sie dabei, den Widerspruch zu formulieren und die nötigen Unterlagen zusammenzustellen. Und noch einmal zur Haltung: Sie treten hier nicht als Bittsteller auf. Sie machen ein Recht geltend, das für Ihr Kind geschaffen wurde. Viele Familien verzichten aus Unsicherheit oder Scham darauf, und genau das sollte Ihnen nicht passieren. Es lohnt sich, den Antrag zu stellen.
Häufige Fragen
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Dieser Beitrag wurde von der schuNa-Lernredaktion erstellt und vor der Veröffentlichung fachlich geprüft. Unsere Redaktion besteht aus Pädagoginnen und Pädagogen mit Unterrichts- und Nachhilfeerfahrung. Zuletzt geprüft am 27. Juli 2026.