lernfrage.de

Nachhilfe über Bildung und Teilhabe beantragen: Anleitung

Fachlich geprüft am 27. Juli 2026 · schuNa-Lernredaktion

Kurz beantwortet

Stellen Sie den Antrag bei der für Sie zuständigen Stelle: bei Bürgergeld das Jobcenter, sonst Ihre Stadt oder Kommune beziehungsweise das Sozialamt. Meist brauchen Sie eine Schulbescheinigung über den Förderbedarf, den Nachweis Ihrer Sozialleistung und Angaben zum Nachhilfe-Anbieter. Beantragen Sie früh und warten Sie die Bewilligung ab, bevor die Nachhilfe startet.

„Kostenlose Nachhilfe“ klingt für viele Eltern zu schön, um wahr zu sein. Ist es aber nicht. Wenn Ihre Familie Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, kann Ihr Kind einen Anspruch auf geförderte Nachhilfe haben, die sogenannte Lernförderung aus dem Paket Bildung und Teilhabe (BuT). Voraussetzung ist, dass die Schule einen Förderbedarf bestätigt. Der Weg dorthin ist überschaubarer, als viele denken: Sie holen sich eine kurze Bestätigung der Schule, dass zusätzliche Förderung nötig ist, suchen einen passenden Anbieter und stellen einen Antrag bei der für Sie zuständigen Stelle. Ist der Antrag bewilligt, übernimmt das Amt die Kosten. Diese Anleitung führt Sie Schritt für Schritt durch.

Erst einmal klarstellen: Das steht Ihrem Kind zu

Lernförderung über Bildung und Teilhabe ist kein Almosen und keine Bittstellerei. Sie ist ein individueller Rechtsanspruch Ihres Kindes, festgeschrieben im Gesetz (§ 28 Absatz 5 SGB II für das Bürgergeld, wortgleich § 34 Absatz 5 SGB XII für die Sozialhilfe, über § 6b Bundeskindergeldgesetz auch für Kinderzuschlag und Wohngeld). Weil es Bundesrecht ist, gilt es überall in Deutschland gleich. Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat ein Recht auf die Leistung, kein Ermessen, keine Wohltat. Der Antrag ist ein ganz normaler Verwaltungsvorgang. Viele Familien lassen die Förderung trotzdem ungenutzt, einfach weil sie den Anspruch nicht kennen oder den Aufwand überschätzen. Beides lässt sich ändern.

Drei Irrtümer halten viele Familien unnötig vom Antrag ab. Räumen wir sie gleich aus dem Weg.

Erstens: Ihr Kind muss nicht kurz vor dem Sitzenbleiben stehen. Früher war eine drohende Nichtversetzung Voraussetzung, doch das ist seit dem 1. August 2019 vorbei. Seit dem Starke-Familien-Gesetz steht ausdrücklich im Gesetz: „Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.“ Es genügt, dass die Förderung geeignet und zusätzlich nötig ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Mehr dazu in Gibt es Lernförderung nur bei drohender Nichtversetzung?.

Zweitens: Es geht nicht nur um Mathe und Deutsch. Das Gesetz beschränkt die Förderung auf kein bestimmtes Fach, sondern knüpft an die wesentlichen Lernziele an. Gefördert werden kann jedes Fach, für das die Schule einen Förderbedarf bescheinigt, also zum Beispiel auch Englisch oder eine andere Fremdsprache.

Drittens: Sie treten nicht als Bittsteller auf. Sie machen ein Recht geltend, das Ihrem Kind zusteht. Und für Ihre Familie ist die Nachhilfe am Ende kostenlos. Die Kosten werden in der Regel in tatsächlicher Höhe übernommen. Ausgezahlt wird an Sie dabei nichts: Meist läuft das über einen Gutschein, den Sie beim Anbieter vorlegen, oder der Anbieter rechnet direkt mit dem Amt ab. In Vorleistung gehen müssen Sie also nicht.

Wer bekommt die geförderte Nachhilfe?

Anspruch haben Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, noch keine Ausbildungsvergütung bekommen und in der Regel jünger als 25 Jahre sind. Es geht also nicht nur um jüngere Kinder, sondern auch um ältere Jugendliche und junge Erwachsene, solange sie zur Schule gehen. Entscheidend ist, dass die Familie eine dieser Leistungen bezieht:

  • Bürgergeld
  • Sozialhilfe oder Grundsicherung
  • Kinderzuschlag
  • Wohngeld
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Ein Punkt, der oft übersehen wird: Auch Familien, deren Einkommen nur knapp zu hoch für die Grundleistungen ist, können berechtigt sein, häufig über den Kinderzuschlag oder das Wohngeld. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie dazugehören, fragen Sie einfach bei Ihrer Stadt oder dem Jobcenter nach. Die Leistung gehört rechtlich Ihrem Kind, nicht der Behörde, und im Zweifel lohnt sich die Nachfrage. Welche Voraussetzungen im Einzelnen gelten, lesen Sie ausführlich in Wer hat Anspruch auf Lernförderung über Bildung und Teilhabe?.

So beantragen Sie die Lernförderung, Schritt für Schritt

Anders als die meisten Leistungen aus dem Bildungspaket müssen Sie die Lernförderung ausdrücklich und gesondert beantragen. Sie ist nicht automatisch mit dem Grundantrag auf Ihre Sozialleistung abgedeckt, sondern braucht ein eigenes Formular. Der Weg besteht aus wenigen, klaren Schritten.

  1. Mit der Lehrkraft sprechen. Suchen Sie das Gespräch mit der Fach- oder Klassenlehrkraft und klären Sie, in welchem Fach Ihr Kind zusätzliche Unterstützung braucht. Warten Sie damit nicht bis kurz vor dem Zeugnis. Schon bei den ersten schwächeren Noten ist ein guter Zeitpunkt, denn die Lehrkraft kann den Förderbedarf am besten einschätzen und weiß, welche Unterlagen die Schule dafür ausstellt. Fragen Sie ruhig direkt, ob die Schule die Lernförderung über Bildung und Teilhabe kennt. Viele Lehrkräfte füllen die Bescheinigung regelmäßig aus und helfen Ihnen weiter.

  2. Die Schulbescheinigung einholen. Das ist der zentrale Nachweis. Die Lehrkraft bestätigt schriftlich, dass ein Förderbedarf besteht und dass die Schule diesen mit ihren eigenen Angeboten nicht ausreichend decken kann. Kostenlose schulische Förderangebote gehen nämlich vor. Bei mehreren Fächern ist oft für jedes Fach eine eigene Bestätigung nötig. Häufig gibt es das passende Formular direkt in der Schule oder beim zuständigen Amt.

  3. Das richtige Formular besorgen. Fragen Sie bei der für Sie zuständigen Stelle nach dem Antrag auf Lernförderung: bei Bürgergeld beim Jobcenter, sonst bei Ihrer Stadt oder Gemeinde beziehungsweise beim Sozialamt. Oft heißt das Dokument „Zusatzantrag“ oder „Zusatzfragebogen Lernförderung“ und gehört zum allgemeinen BuT-Antrag.

  4. Einen Anbieter wählen. Nachhilfe kann ein Institut geben oder eine geeignete Einzelperson, etwa eine Nachhilfelehrkraft oder eine studierende Person. Klären Sie vorab bei Ihrer zuständigen Stelle, welche Nachweise der Anbieter erbringen muss und ob er vorher zugelassen werden muss. Manche Ämter verlangen zusätzlich einen Kostenvoranschlag.

  5. Den Antrag einreichen. Geben Sie das ausgefüllte Formular zusammen mit der Schulbescheinigung, dem Nachweis Ihrer Sozialleistung und den Angaben zum Anbieter bei der zuständigen Stelle ab. Notieren Sie sich das Datum und lassen Sie sich den Eingang bestätigen.

  6. Die Bewilligung abwarten. Das Amt prüft und entscheidet. Bei einer Zusage bekommen Sie die Förderung oft in Form eines personalisierten Gutscheins, den Sie beim Anbieter vorlegen, oder der Anbieter rechnet direkt mit dem Amt ab. Erst danach beginnt die geförderte Nachhilfe.

Wie viele Stunden bewilligt werden und in welchem Umfang die Kosten übernommen werden, ist nicht bundesweit einheitlich festgelegt. Das Gesetz spricht von „angemessener“ Lernförderung, und was das konkret bedeutet, entscheidet Ihre zuständige Stelle nach dem Bedarf Ihres Kindes. Feste Euro-Beträge oder Stundenzahlen gibt es also nicht überall gleich. Eine Einordnung finden Sie in Wie viele Stunden und welche Fächer zahlt die Lernförderung?.

Diese Unterlagen sollten Sie bereithalten

Damit der Antrag nicht an einer fehlenden Seite hängen bleibt, legen Sie sich am besten alles vorab zurecht. In den meisten Fällen brauchen Sie:

  • das ausgefüllte Antragsformular für die Lernförderung,
  • die Bescheinigung der Schule über den Förderbedarf, bei mehreren Fächern je eine pro Fach,
  • den aktuellen Bescheid über Ihre Sozialleistung als Nachweis,
  • die Angaben zum Anbieter und, falls verlangt, einen Kostenvoranschlag.

Achten Sie außerdem darauf, dass die Bescheinigung der Schule vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist. Eine fehlende Angabe oder eine vergessene Unterschrift ist einer der häufigsten Gründe, warum ein Antrag zurückgeht und sich alles verzögert. Fertigen Sie sich am besten von allen Unterlagen eine Kopie an, bevor Sie den Antrag abgeben, damit Sie im Zweifel alles noch einmal zur Hand haben. Was genau nötig ist, kann je nach zuständiger Stelle etwas abweichen. Ein kurzer Anruf vorab erspart Ihnen oft einen zweiten Weg.

Zwei Beispiele aus dem Alltag

Wie der Weg konkret aussieht, hängt vor allem davon ab, welche Leistung Ihre Familie bezieht. Zwei typische Fälle machen das anschaulich.

Eine alleinerziehende Mutter bezieht Bürgergeld, ihre Tochter kommt in Englisch nicht mehr mit. Die Mutter spricht zuerst mit der Englischlehrerin und lässt sich den Förderbedarf auf dem Formular bestätigen. Dann sucht sie eine geeignete Nachhilfe und reicht den Antrag beim Jobcenter ein, zusammen mit dem Leistungsbescheid und der Schulbescheinigung. Erst als die Bewilligung da ist, beginnt die Nachhilfe.

Eine andere Familie bezieht kein Bürgergeld, aber Wohngeld. Hier ist nicht das Jobcenter zuständig, sondern die Stadt oder Gemeinde beziehungsweise das Sozialamt. Der Ablauf ist derselbe: Schulbestätigung holen, das Formular der Kommune ausfüllen, den Wohngeldnachweis beilegen, die Angaben zum Anbieter ergänzen und einreichen. Nur die Anlaufstelle ist eine andere.

Merken Sie sich also vor allem eins: Wer Bürgergeld bekommt, geht zum Jobcenter, alle anderen zur Kommune beziehungsweise zum Sozialamt. Der Rest des Weges ist überall sehr ähnlich.

Timing: früh beantragen, Bewilligung abwarten

Ein Punkt entscheidet häufig darüber, ob am Ende alles glattgeht: das Timing. Die Förderung greift erst ab der Bewilligung und nur im bewilligten Zeitraum. Für Stunden, die Sie vorher aus eigener Tasche bezahlt haben, gibt es in der Regel keine Erstattung. Starten Sie die Nachhilfe also nicht auf gut Glück, bevor der Bescheid da ist.

Daraus folgt eine einfache Regel: früh beantragen. Je eher die Bestätigung der Schule und Ihr Antrag bei der zuständigen Stelle liegen, desto eher kann die Förderung beginnen. Zieht sich die Bearbeitung, haken Sie freundlich nach und fragen Sie nach dem Stand. Das ist Ihr gutes Recht und bringt oft Bewegung in die Sache. Für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld gilt zudem eine gesetzliche Frist: Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe verjähren erst zwölf Monate nach Ablauf des Monats, in dem sie entstanden sind (§ 6b Bundeskindergeldgesetz). Verlassen Sie sich trotzdem nicht darauf, sondern beantragen Sie zeitnah.

Institut oder einzelne Nachhilfeperson?

Viele Eltern denken bei geförderter Nachhilfe zuerst an große Institute. Das muss aber nicht sein. Als Anbieter kommt sowohl ein Nachhilfe-Institut als auch eine geeignete Einzelperson infrage. Auch Einzelnachhilfe, etwa bei einem Anbieter wie schuNa, kann grundsätzlich über die BuT-Lernförderung finanziert werden. Wichtig ist, dass die Eignung nachgewiesen wird. Wie das geht, regeln die Ämter unterschiedlich: Mal genügt eine Bestätigung der Schule, mal eine Studienbescheinigung, mal muss der Anbieter vorab bei der Stadt oder beim Jobcenter zugelassen sein. Deshalb der Rat: Klären Sie die Anforderungen an den Anbieter vor der Anmeldung mit Ihrer zuständigen Stelle. So vermeiden Sie, dass ein passender Anbieter am Ende an einer Formalie scheitert. Worauf es bei der Qualität ankommt, unabhängig davon, wer bezahlt, lesen Sie in Wie erkenne ich gute Nachhilfe?.

Wenn es hakt: Ablehnung oder Verzögerung

Nicht jeder Antrag läuft reibungslos. Das ist kein Grund aufzugeben.

Bekommen Sie einen Ablehnungsbescheid, lesen Sie ihn in Ruhe durch. Jeder Bescheid muss eine Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Dort steht, in welcher Frist, in welcher Form und bei welcher Stelle Sie Widerspruch einlegen können. Das Widerspruchsverfahren ist kostenlos, und Sie brauchen dafür keinen Anwalt. Oft hat ein zweiter, besser belegter Anlauf Erfolg. Legen Sie dann zusätzlich Zeugnisse, einzelne Klassenarbeiten und eine möglichst deutliche Bestätigung der Lehrkraft bei, aus der der Förderbedarf klar hervorgeht.

Ein häufiger Ablehnungsgrund verdient besondere Aufmerksamkeit: Manche Bescheide berufen sich noch auf eine angeblich nötige Versetzungsgefährdung. Das entspricht seit 2019 nicht mehr der Gesetzeslage. Wenn Sie diesen Satz in Ihrem Bescheid lesen, ist das ein starkes Argument für Ihren Widerspruch.

Stockt es nicht bei der Entscheidung, sondern bei der Bearbeitung, hilft freundliches Nachhaken. Fragen Sie nach, ob Unterlagen fehlen, und reichen Sie sie zügig nach. Halten Sie das Datum Ihres Antrags und jede Rückmeldung schriftlich fest, dann haben Sie im Zweifel einen klaren Verlauf zur Hand. Und wenn Sie beim Ausfüllen oder beim Widerspruch unsicher sind, dürfen Sie sich Hilfe holen: Eine Sozialberatung oder eine Familienberatungsstelle unterstützt Sie kostenlos, und auch das zuständige Amt muss Ihre Fragen beantworten.

Unterm Strich: Der Aufwand ist überschaubar, und ihm steht ein echter Gegenwert gegenüber. Ein Gespräch mit der Lehrkraft, eine Bescheinigung, ein Formular. Dafür bekommt Ihr Kind eine Förderung, auf die es einen Anspruch hat. Fangen Sie mit dem ersten Schritt an, dem Gespräch in der Schule. Alles Weitere ergibt sich daraus, und Sie holen für Ihr Kind heraus, was ihm ohnehin zusteht.

Häufige Fragen

Verwandte Fragen

Dieser Beitrag wurde von der schuNa-Lernredaktion erstellt und vor der Veröffentlichung fachlich geprüft. Unsere Redaktion besteht aus Pädagoginnen und Pädagogen mit Unterrichts- und Nachhilfeerfahrung. Zuletzt geprüft am 27. Juli 2026.