Welche Fächer und wie viele Stunden zahlt das Bildungspaket?
Fachlich geprüft am 27. Juli 2026 · schuNa-Lernredaktion
Kurz beantwortet
Das Bildungspaket beschränkt die Lernförderung weder auf bestimmte Fächer noch auf eine feste Stundenzahl. Gefördert wird jedes Fach, in dem die wesentlichen Lernziele gefährdet sind, oft Kernfächer, aber nicht nur. Der Umfang richtet sich nach dem Bedarf Ihres Kindes: Das zuständige Amt bewilligt angemessen und bedarfsgerecht, meist befristet und verlängerbar.
Viele Eltern stellen sich das Bildungspaket wie einen Katalog vor: eine feste Liste an Fächern, eine feste Zahl an Stunden, und wer nicht hineinpasst, geht leer aus. So funktioniert die Lernförderung aber nicht. Weder nennt das Gesetz bestimmte Fächer, noch legt es eine bundesweite Stundenobergrenze fest. Entscheidend ist allein der konkrete Förderbedarf Ihres Kindes. Gefördert wird das Fach, in dem die wesentlichen Lernziele gefährdet sind, und zwar in einem Umfang, der angemessen ist, um diese Lücke zu schließen. Das ist kein Almosen und keine reine Ermessenssache, über die das Amt frei entscheidet: Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, hat Ihr Kind einen Rechtsanspruch. Diese Offenheit verunsichert manche Eltern, weil sie sich klare Zahlen wünschen. Eigentlich ist sie aber eine gute Nachricht, denn sie richtet die Hilfe nach dem, was Ihr Kind wirklich braucht, und nicht nach einer starren Vorgabe.
Welche Fächer zahlt das Bildungspaket wirklich?
Die kurze Antwort: grundsätzlich jedes. Die maßgebliche Vorschrift, § 28 Absatz 5 des Zweiten Sozialgesetzbuchs, nennt keine einzige Fachbezeichnung. Sie spricht nur von einer Lernförderung, die „geeignet und zusätzlich erforderlich“ ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Ob das nun Mathe, Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Physik oder Chemie ist, spielt für das Gesetz keine Rolle. Maßstab ist einzig die Frage, in welchem Fach Ihr Kind Gefahr läuft, die wesentlichen Lernziele zu verfehlen.
In der Praxis liegt der Schwerpunkt oft auf den Kernfächern, also Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache. Das liegt schlicht daran, dass sich Lücken in diesen Fächern besonders hartnäckig auswirken und aufeinander aufbauen. Eine rechtliche Beschränkung auf diese Fächer gibt es jedoch nicht. Hat Ihr Kind ausgerechnet in einem Nebenfach massive Schwierigkeiten und drohen dort die wesentlichen Lernziele verloren zu gehen, kann auch dieses Fach gefördert werden.
Woher kommt dann der hartnäckige Glaube, es gehe nur um die „Hauptfächer“? Vermutlich daher, dass Anträge in Mathe und Deutsch am häufigsten gestellt werden und viele Formulare genau diese Fächer zuerst abfragen. Aus dieser Gewohnheit eine Regel zu machen, wäre aber ein Kurzschluss. Nicht das Fach an sich entscheidet, sondern ob dort die wesentlichen Lernziele auf dem Spiel stehen. Der im Gesetz und in amtlichen Formularen häufig verwendete Begriff „Fach oder Lernbereich“ zeigt das gut: Ein Lernbereich kann sogar über ein einzelnes Fach hinausreichen, etwa wenn eine grundlegende Fähigkeit wie das sinnentnehmende Lesen mehrere Fächer zugleich ausbremst.
Wer im Einzelfall entscheidet, welches Fach gefördert wird, ist ebenfalls klar geregelt: nicht das Amt und nicht Sie als Eltern, sondern die Schule. Die Lehrkraft oder die Zeugniskonferenz stellt fest, in welchem Fach oder Lernbereich Ihr Kind Unterstützung braucht. Genau deshalb ist die Bestätigung der Schule das Herzstück des Antrags. In manchen Fällen zählt auch die Förderung bei einer anerkannten Lese-Rechtschreib-Schwäche oder Rechenschwäche dazu, sofern die wesentlichen Lernziele gefährdet sind und die Schule dafür kein eigenes Angebot hat. Ob und wie das bei Ihnen greift, hängt allerdings vom zuständigen Amt ab.
Wie viele Stunden bekommt mein Kind?
Hier wünschen sich Eltern verständlicherweise eine klare Zahl. Die ehrliche Antwort lautet: Bundesweit gibt es keine feste Obergrenze. Das Gesetz verlangt eine „angemessene“ Lernförderung, die „geeignet und zusätzlich erforderlich“ ist. Diese unbestimmten Begriffe füllt das zuständige Amt (meist das Jobcenter oder Ihre Stadt beziehungsweise Kommune) im Einzelfall aus. Der Umfang soll so bemessen sein, dass sich die Lerndefizite mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verringern lassen. Nicht mehr, aber eben auch nicht weniger.
Dass es keine bundesweite Zahl gibt, erkennt man gut daran, wie unterschiedlich die Ämter vor Ort damit umgehen. Einzelne Kommunen arbeiten mit eigenen Orientierungswerten: Manche nennen zum Beispiel bis zu 35, andere bis zu 50 Stunden je Fach und Schuljahr, wieder andere begrenzen die Zahl der gleichzeitig geförderten Fächer, etwa auf drei. Solche Werte gelten immer nur für den jeweiligen Träger, sind reine Beispiele und im begründeten Einzelfall überschreitbar, wenn die Lehrkraft einen höheren Bedarf schriftlich begründet. Verlassen Sie sich also nicht auf eine Zahl, die Sie irgendwo im Internet lesen. Was für Ihr Kind gilt, sagt Ihnen verbindlich nur das für Sie zuständige Amt.
Was „angemessen“ heißt, lässt sich nicht in eine Formel gießen, wohl aber am Ziel festmachen. Die Förderung soll ausreichen, um die konkrete Lücke zu schließen, sie soll aber nicht zur dauerhaften Rundumbetreuung ausufern, für die es keinen Anlass gibt. Zwischen diesen beiden Polen entscheidet das Amt anhand dessen, was die Schule zum Bedarf sagt. Deshalb ist eine gut begründete Bestätigung der Lehrkraft keine bloße Formsache. Sie beeinflusst unmittelbar, wie großzügig bewilligt wird.
Genauso wenig gibt es einen bundesweit festgelegten Euro-Stundensatz. Das Amt übernimmt die Kosten einer angemessenen, ortsüblichen Lernförderung. Ist die Förderung angemessen, tragen Sie in aller Regel keinen Cent dazu bei. Meist strecken Sie auch nichts vor, weil die Kosten in der Regel direkt zwischen Anbieter und Amt abgerechnet werden. Wie die Abwicklung genau läuft, legt allerdings der Träger vor Ort fest. Genau deshalb sollten Sie sich vom Fehlen einer festen Stundenzahl nicht abschrecken lassen: Sie ist kein Nachteil, sondern der Hebel, mit dem sich die Förderung an den echten Bedarf Ihres Kindes anpasst.
Zwei Irrtümer, die viele Familien zusätzlich abhalten
Neben den Fragen nach Fächern und Stunden halten zwei weitere Missverständnisse Familien vom Antrag ab. Das erste: die Vorstellung, Lernförderung gebe es erst, wenn die Versetzung akut auf der Kippe steht. Das ist seit 2019 überholt. Es genügt, dass die wesentlichen Lernziele gefährdet sind, Sie dürfen also früh handeln und eine Lücke schließen lassen, lange bevor das Zeugnis in Gefahr gerät. Warum eine drohende Nichtversetzung heute keine Voraussetzung mehr ist und wie Sie den Anspruch trotzdem geltend machen, erklärt ausführlich der Beitrag Lernförderung auch ohne drohende Nichtversetzung.
Das zweite Missverständnis: Das Bildungspaket sei nur etwas für Familien mit Bürgergeld. Auch das stimmt nicht. Anspruch haben ebenso Familien mit Kinderzuschlag, mit Wohngeld, mit Sozialhilfe oder mit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Gerade diese Familien lassen die Förderung oft ungenutzt, einfach weil ihnen niemand gesagt hat, dass ihnen der Anspruch genauso zusteht. Ob Ihre Familie dazugehört, zeigt Ihnen der Überblick Wer hat Anspruch auf Lernförderung?.
Vorübergehende Lücke oder dauerhafte Förderung?
Oft wird die Lernförderung zunächst befristet bewilligt, etwa für ein Halbjahr oder ein Schuljahr. Das heißt aber nicht, dass danach automatisch Schluss ist. Besteht der Förderbedarf weiter, können Sie einen Folgeantrag stellen, für den die Schule den Bedarf erneut bestätigt. Solange der Bedarf besteht, muss weiter gefördert werden. Eine pauschale zeitliche Deckelung, nach dem Motto „mehr als ein paar Wochen gibt es grundsätzlich nicht“, ist unzulässig. Das haben Sozialgerichte in der Vergangenheit bestätigt: Eine feste Begrenzung auf wenige Monate, ohne den tatsächlichen Bedarf anzusehen, hält vor Gericht nicht stand.
Wichtig ist dabei die Rollenverteilung: Ob der Bedarf fortbesteht, belegen Sie nicht mit Ihrer eigenen Einschätzung, sondern erneut über die Schule. Bleibt die Lehrkraft dabei, dass Ihr Kind weiter Unterstützung braucht, um die wesentlichen Lernziele zu sichern, ist das die tragfähige Grundlage für eine Verlängerung. Stellen Sie den Folgeantrag deshalb rechtzeitig vor Ablauf der Bewilligung, damit im Unterricht keine Lücke entsteht.
Damit ist auch die Sorge entkräftet, der Aufwand lohne sich nicht, weil ohnehin nur ein kurzer Zeitraum gefördert werde. Es geht ausdrücklich nicht nur um kurzfristige Ausrutscher. Wenn Ihr Kind eine hartnäckige Lücke aufarbeiten muss, kann die Förderung auch über längere Zeit laufen. Genauso legitim ist es natürlich, nur eine vorübergehende Schwächephase aufzufangen. Beides ist möglich, weil sich die Förderung am Bedarf orientiert und nicht an einer Stoppuhr.
Ein Beispiel aus dem Alltag
Nehmen wir ein Kind in der siebten Klasse, das ausgerechnet in Englisch nicht mehr mitkommt, während es in Mathe und Deutsch solide unterwegs ist. Englisch ist als erste Fremdsprache zwar ein Kernfach, aber viele Eltern glauben trotzdem, „richtige“ Lernförderung gebe es nur für Mathe. Die Lehrkraft bestätigt auf dem Formular den Förderbedarf in Englisch und dass die Schule dafür kein eigenes kostenloses Angebot hat. Das Amt bewilligt daraufhin eine angemessene Förderung in Englisch, zunächst befristet und bei fortbestehendem Bedarf verlängerbar. Läge die Schwäche stattdessen in einem Nebenfach wie Physik, gälte dasselbe: Sind die wesentlichen Lernziele gefährdet und fehlt ein passendes schulisches Angebot, kann auch Physik gefördert werden.
Ein zweites Beispiel: Eine Familie bezieht Wohngeld, aber kein Bürgergeld, und ist sich nicht sicher, ob sie „dazugehört“. Sie gehört dazu. Der Antrag läuft dann nicht über das Jobcenter, sondern über die Stadt beziehungsweise Kommune, ansonsten gelten dieselben Regeln. Ähnlich ist es beim Kinderzuschlag: Auch dann stellen Sie den Antrag bei der Kommune, obwohl der Zuschlag selbst von einer anderen Stelle ausgezahlt wird.
So läuft der Antrag Schritt für Schritt
Damit Sie wissen, worauf es ankommt, hier der Weg in der richtigen Reihenfolge:
- Mit der Lehrkraft sprechen. Klären Sie, in welchem Fach genau Förderbedarf besteht, und bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung. Diese Bestätigung ist der Schlüssel für den gesamten Antrag.
- Prüfen, ob die Schule selbst etwas anbietet. Lernförderung über das Bildungspaket gibt es nur, wenn kein vergleichbares schulisches Angebot den Bedarf bereits deckt. Gibt es an der Schule zum Beispiel einen passenden kostenlosen Förderkurs, hat dieser Vorrang.
- Den gesonderten Antrag stellen. Anders als manche andere Leistung des Bildungspakets muss die Lernförderung eigens beantragt werden, auch wenn Sie andere Leistungen längst beziehen. Zuständig ist bei Bürgergeld in der Regel das Jobcenter, bei Wohngeld, Kinderzuschlag oder Sozialhilfe Ihre Stadt beziehungsweise Kommune. Achten Sie darauf: Beim Kinderzuschlag ist für die Lernförderung die Kommune zuständig, nicht die Familienkasse, die den Zuschlag selbst auszahlt.
- Einen geeigneten Anbieter auswählen. Nach der Bewilligung suchen Sie eine passende Förderung aus. Worauf Sie dabei achten sollten, zeigt die Checkliste Wie erkenne ich gute Nachhilfe?.
Den gesamten Ablauf inklusive der nötigen Nachweise erklärt Schritt für Schritt der Beitrag Lernförderung beantragen: So geht es.
Wenn der Antrag abgelehnt wird
Eine Ablehnung ist kein Grund, den Kopf hängen zu lassen. Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Oft klärt sich dabei ein Missverständnis, oder Sie reichen eine fehlende Unterlage nach. Es lohnt sich, die häufigsten Ablehnungsgründe zu kennen:
- Es gibt ein vorrangiges schulisches Angebot. Deckt ein kostenloser Förderkurs der Schule den Bedarf bereits, geht dieser vor. Fragen Sie nach, ob das Angebot wirklich zum Bedarf Ihres Kindes passt.
- Der Rückstand ist zu groß. Ist absehbar, dass die Förderung das wesentliche Lernziel voraussichtlich gar nicht mehr erreichen kann, wird sie mitunter abgelehnt.
- Die Ursache liegt woanders. Wenn ein Kind zum Beispiel den Unterricht dauerhaft schwänzt oder das Lernen verweigert, sieht das Amt die Lernförderung nicht als das passende Mittel an.
- Es geht erkennbar nur um eine bessere Note. Lernförderung dient dem Erreichen der wesentlichen Lernziele, nicht dem Sprung von einer Drei auf eine Zwei ohne Bezug zu einem gefährdeten Lernziel.
Bekommen Sie eine Ablehnung, die auf einem Missverständnis beruht, hilft häufig eine präzisere Bestätigung der Schule, die den Bezug zum konkreten Lernziel klar benennt. Lassen Sie sich im Zweifel bei einer Beratungsstelle helfen. Viele Kommunen und Wohlfahrtsverbände unterstützen kostenlos beim Antrag und beim Widerspruch.
Unterm Strich lohnt sich ein Perspektivwechsel. Fragen Sie nicht zuerst „Welches Fach und wie viele Stunden bekomme ich?“, sondern „Was braucht mein Kind, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen?“. Genau danach richtet sich die Förderung. Der Anspruch besteht, die Kosten trägt bei Angemessenheit das Amt, und der erste Schritt ist ein Gespräch mit der Lehrkraft. Dieser Schritt kostet nichts außer etwas Mut, und er lohnt sich fast immer.
Häufige Fragen
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Dieser Beitrag wurde von der schuNa-Lernredaktion erstellt und vor der Veröffentlichung fachlich geprüft. Unsere Redaktion besteht aus Pädagoginnen und Pädagogen mit Unterrichts- und Nachhilfeerfahrung. Zuletzt geprüft am 27. Juli 2026.