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Bildungspaket in Baden-Württemberg: Wer zahlt die Nachhilfe und wo beantrage ich sie?

Fachlich geprüft am 21. August 2026 · schuNa-Lernredaktion

Kurz beantwortet

In Baden-Württemberg bewilligt nicht das Land die Lernförderung, sondern Ihr Stadt- oder Landkreis beziehungsweise Ihr Jobcenter. Ein landesweites Formular gibt es nicht. Ausgangspunkt ist die Behörde, die Ihnen Ihren letzten Bescheid geschickt hat. Die Lernförderung müssen Sie gesondert beantragen. Vorher brauchen Sie eine Bestätigung der Schule über den Förderbedarf.

Wenn Ihre Familie Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommt, hat Ihr Kind Anspruch auf bezahlte Nachhilfe, sobald die Schule den Förderbedarf bestätigt. Im Amtsdeutsch heißt das Lernförderung und gehört zum Bildungs- und Teilhabepaket, kurz BuT. Das ist ein gesetzlicher Anspruch, keine Wohltat. Er gilt auch für ältere Schülerinnen und Schüler bis 25 Jahre, solange sie eine Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung bekommen. Eines sollten Sie für Baden-Württemberg gleich wissen, es erspart Ihnen viel vergebliche Sucherei: Das Land bewilligt diese Leistung nicht. Zuständig sind die Stadt- und Landkreise sowie die Jobcenter vor Ort. Ein einheitliches Landesformular und eine zentrale Landesstelle gibt es nicht, und das ist keine Lücke in diesem Text, sondern die Rechtslage.

Drei Ebenen, die Sie auseinanderhalten sollten

Die Verwirrung entsteht meist daraus, dass drei Ebenen durcheinandergeraten.

Die erste Ebene ist Bundesrecht und gilt überall in Deutschland gleich. Dort steht, wer Anspruch hat und was die Leistung ist: § 28 Absatz 5 SGB II für das Bürgergeld, §§ 34 und 34a SGB XII für die Sozialhilfe, § 6b Bundeskindergeldgesetz für Wohngeld und Kinderzuschlag, § 3 Asylbewerberleistungsgesetz. Gefördert wird nach dem Gesetzeswortlaut „eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung“, soweit sie geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Wer im Einzelnen anspruchsberechtigt ist, lesen Sie in Wer hat Anspruch auf Lernförderung über Bildung und Teilhabe?.

Die zweite Ebene gilt in ganz Baden-Württemberg oder ist wenigstens landesweit auffindbar: das Serviceportal service-bw, die vom Land geförderte Schulsozialarbeit, das schulische Programm „Lernen mit Rückenwind“. Diese Ebene ist real, aber kleiner, als viele Eltern erwarten.

Die dritte Ebene ist kommunal, und dort spielt die Musik. Welches Amt zuständig ist, wie das Formular heißt, ob Sie online oder auf Papier einreichen, wie abgerechnet wird und welcher Stundensatz übernommen wird: Das entscheidet Ihre Stadt oder Ihr Landkreis. Der Grund steht im Gesetz selbst. § 29 Absatz 1 Satz 2 SGB II sagt wörtlich: „Die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen.“

Welche Stelle ist in Baden-Württemberg für mich zuständig?

Es kommt darauf an, welche Leistung Ihre Familie bezieht; das gilt bundesweit. Beziehen Sie Bürgergeld, ist in der Regel das Jobcenter zuständig. Bei Wohngeld, Kinderzuschlag, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist es die Kommune, in Baden-Württemberg also das Landratsamt oder die Stadtverwaltung.

Genau hier geht am häufigsten etwas schief. Wer pauschal zum Jobcenter geschickt wird, landet mit Wohngeld oder Kinderzuschlag an der falschen Tür. Und eine Absage an der falschen Tür klingt wie eine Ablehnung, obwohl kein Antrag geprüft wurde.

Zwei Wege führen zuverlässig zur richtigen Stelle, ein dritter hilft weiter.

Der beste: Schauen Sie auf Ihren letzten Bescheid. Die Behörde, die ihn geschickt hat, ist der Ausgangspunkt. Sie ist entweder selbst zuständig oder kann Ihnen sagen, wer es ist.

Der zweite: das Serviceportal service-bw.de, betrieben vom Land und den Kommunen. Dort ist die Leistung mit dem Titel Bildungspaket hinterlegt, unter dem Sie die Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen können. Sie geben Ihren Ort oder Ihre Postleitzahl ein, und der Zuständigkeitsfinder zeigt Ihnen die Stelle vor Ort. Zuständig ist die Stadtverwaltung, wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen, also in Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim, Freiburg, Heidelberg, Heilbronn, Ulm, Pforzheim oder Baden-Baden, sonst das Landratsamt.

Der dritte, ganz ohne Internet: Im Rathaus Ihrer Gemeinde erfahren Sie, welche Stelle Ihres Stadt- oder Landkreises zuständig ist. Die Gemeinde selbst bewilligt in der Regel nicht.

In Baden-Württemberg führen 44 Kommunen das Bildungspaket aus, 35 Landkreise und 9 Stadtkreise. Dazu kommt eine Besonderheit: In einem Teil der Kreise und Städte im Land ist das Jobcenter ein kommunales Jobcenter und damit Teil der Kreis- oder Stadtverwaltung. „Jobcenter“ und „Landratsamt“ können dort dieselbe Verwaltung sein.

Und es kann Sie innerhalb eines einzigen Kreises an vier oder mehr verschiedene Stellen führen, je nachdem, welche Leistung Sie beziehen und in welcher Gemeinde Sie wohnen. Wer beim falschen Amt anruft, bekommt oft nicht die falsche, sondern gar keine Auskunft.

Zwei Beispiele, die jeweils nur dort gelten:

Im Rhein-Neckar-Kreis teilen sich drei Ämter die Aufgabe, das Jobcenter für das Bürgergeld, das Sozialamt für Sozialhilfe, Wohngeld und Kinderzuschlag, das Ordnungsamt für Asylbewerberleistungen.

In Mannheim gibt es eine gemeinsame Anlaufstelle von Fachbereich Arbeit und Soziales und Jobcenter unter einer Adresse. Wer dort wohnt, muss die Zuständigkeiten nicht selbst sortieren.

Gibt es ein Landesformular oder eine Bildungskarte für das ganze Land?

Die kurze Antwort: Ein Landesformular gibt es nicht, eine landesweite Bildungskarte ist nicht bekannt.

Landesweit einheitlich ist nur die Verfahrensbeschreibung auf service-bw. Das eigentliche Formular kommt von Ihrer Stadt oder Ihrem Landkreis, und es heißt fast überall anders. Im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald etwa gibt es PDF-Formulare zum Ausdrucken, der Rhein-Neckar-Kreis hat ein digitales Antragsformular, die Stadt Freiburg Online-Formulare je Leistungsgruppe. Auch der Einreichweg unterscheidet sich: Heidelberg hat einen Online-Antrag im virtuellen Rathaus, im Landkreis Böblingen gibt es zwei PDF-Formulare, im Ortenaukreis werden die vollständigen Unterlagen per Post oder persönlich abgegeben. Beispiele, keine Regel für das ganze Land. Ohne Drucker oder Internet zu Hause fragen Sie bei Ihrem Amt oder bei einer Beratungsstelle nach dem Papierformular.

Wo mit Karten oder Gutscheinen gearbeitet wird, ist das eine örtliche Lösung: Der Rems-Murr-Kreis arbeitet mit einer Bildungskarte, über die direkt mit dem Anbieter abgerechnet wird, Freiburg und Mannheim geben Gutscheine aus.

In aller Regel bekommen Sie kein Geld auf Ihr Konto. Die Lernförderung wird meist als Sach- oder Dienstleistung erbracht: Sie erhalten einen personalisierten Gutschein, oder das Amt zahlt direkt an den Nachhilfeanbieter. Welche Form Ihre Kommune wählt, entscheidet sie selbst. In Vorleistung gehen müssen Sie in aller Regel nicht. Freiburg zum Beispiel übernimmt Stunden „in angemessener Höhe zwischen 10 Euro und 33 Euro, je nach Qualifikation der Nachhilfekraft“. Diese Spanne gilt für Freiburg und lässt sich nicht übertragen. Welchen Satz Ihr Amt übernimmt, klären Sie am besten vor der Anbieterwahl. Einen bestimmten Anbieter schreibt das Gesetz nicht vor. Welche Nachhilfekräfte anerkannt sind und wie abgerechnet wird, legt aber Ihre Stadt oder Ihr Landkreis fest. Wie viele Stunden und welche Fächer in Frage kommen, steht in Wie viele Stunden und welche Fächer zahlt die Lernförderung?.

So gehen Sie vor, Schritt für Schritt

  1. Klären Sie zuerst die zuständige Stelle. Über Ihren letzten Bescheid, über service-bw oder über das Rathaus Ihrer Gemeinde. Holen Sie dort gleich das Formular für die Bestätigung der Schule. Es kommt nicht von der Schule, sondern von Ihrem Amt, und es heißt je nach Stadt oder Kreis anders.

  2. Sprechen Sie mit der Lehrkraft. Für viele Eltern ist das der schwerste Schritt. Über Ihre Finanzen müssen Sie dabei nichts erzählen. Ein Satz reicht: „Mein Kind kommt in Mathe nicht mit. Ich möchte Lernförderung über das Bildungspaket beantragen. Können Sie mir die Bestätigung ausfüllen?“ Ist Ihnen das unangenehm oder fällt Ihnen das Gespräch auf Deutsch schwer, gehen Sie zuerst zur Schulsozialarbeit. Dort kennt man das Verfahren.

  3. Lassen Sie die Bestätigung ausfüllen. Ohne sie geht es nicht weiter. Die Lehrkraft bestätigt zwei Dinge: dass Ihr Kind Förderbedarf hat und dass die Schule selbst kein vergleichbares Angebot bereitstellt. Bitten Sie darum, dass darin steht, was mit Förderung erreichbar ist, und nicht nur, was fehlt. Warum das zählt, steht weiter unten. Bewilligt wird nicht in der Schule, sondern im Jobcenter, im Sozialamt oder im Landratsamt. Rät die Lehrkraft ab, ist das noch keine Ablehnung: Bitten Sie die Schulsozialarbeit oder die Schulleitung um Unterstützung.

  4. Stellen Sie den Antrag ausdrücklich und schriftlich. Die Lernförderung ist die einzige Leistung des Bildungspakets, die gesondert beantragt werden muss. Für das Bürgergeld steht das in § 37 Absatz 1 Satz 2 SGB II, für die übrigen Leistungen gilt es ebenso. Auch beim Bürgergeld ist sie nicht automatisch mitbeantragt. Lassen Sie sich den Eingang bestätigen.

  5. Legen Sie die Unterlagen bei. Welche Nachweise genau verlangt werden, legt Ihr Kreis fest. In aller Regel sind es diese vier: der aktuelle Bescheid über Ihre Leistung, die ausgefüllte Bestätigung der Schule, die Angaben zum geplanten Nachhilfeanbieter (Name, Anschrift, Stundensatz, Umfang, Fächer) und die Daten Ihres Kindes mit Schule und Klasse.

  6. Warten Sie die Bewilligung ab, bevor Sie einen Vertrag unterschreiben. Kosten, die vor dem Antrag entstanden sind, werden in aller Regel nicht erstattet.

  7. Denken Sie an die Verlängerung. In vielen Kreisen sind Bewilligungen befristet, wie lange, legt Ihre Stelle fest. Besteht der Bedarf weiter, brauchen Sie einen neuen Antrag und meist eine neue Bestätigung der Schule. Notieren Sie sich schon bei der Bewilligung, wann sie endet.

Den allgemeinen Ablauf mit allen Nachweisen, unabhängig vom Wohnort, finden Sie in Nachhilfe über Bildung und Teilhabe beantragen.

Was im Land am häufigsten schiefgeht

Der häufigste Grund, warum Familien leer ausgehen, ist nicht die Ablehnung. Es ist der Antrag, der nie gestellt wurde. Bundesweit blieben 2022 rund 2,8 Milliarden Euro aus dem Bildungspaket ungenutzt. Als Ursachen gelten fehlende und selten mehrsprachige Information, komplizierte Verfahren und umfangreiche Nachweispflichten. Das liegt am Verfahren, nicht an den Familien.

Wie unterschiedlich die Umsetzung im Land ausfällt, zeigt der Blick auf den Teilhabebetrag, eine andere Leistung aus dem Bildungspaket: Dort reichten die Werte von 79,6 Prozent im Rems-Murr-Kreis bis 2,5 Prozent in Karlsruhe. Bei der Inanspruchnahme des Bildungspakets insgesamt gehört Baden-Württemberg zu den schwächeren Ländern. Diese Zahlen betreffen die andere Leistung, nicht die Lernförderung, und über Ihren Anspruch sagen sie nichts: Der ist überall gleich.

Vier weitere Stolpersteine begegnen Familien im Land immer wieder.

Der erste sind widersprüchliche Amtsseiten. Einzelne kommunale Seiten in Baden-Württemberg schreiben bis heute, die Lernförderung sei im Grundantrag enthalten. Das stimmte befristet bis zum 31. Dezember 2023. Seit dem 1. Januar 2024 gilt wieder die Pflicht zum gesonderten Antrag. Im Zweifel gilt das Gesetz: gesondert beantragen. Ein zusätzlicher Antrag schadet nie, ein fehlender kostet Monate.

Der zweite ist die überholte Versetzungsgefährdung. Manche Kreisseite beschreibt die Lernförderung noch so, als müsse Ihr Kind kurz vor dem Sitzenbleiben stehen. Seit 2019 ist das keine Voraussetzung mehr, und eine veraltete Formulierung auf einer Amtsseite ist kein Ablehnungsgrund. Wie Sie damit umgehen, steht in Gibt es Lernförderung nur bei drohender Nichtversetzung?.

Der dritte ist der Zeitpunkt. Für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt ein Antrag auf den Ersten des Monats zurück, in dem er gestellt wird (§ 37 Absatz 2 Satz 2 SGB II). Für die Lernförderung greift diese Rückwirkung nicht in gleicher Weise. Verlassen Sie sich also nicht darauf. Die praktische Regel ist eindeutig: erst beantragen, dann anfangen.

Der vierte betrifft schulische Angebote. Das Landesprogramm „Lernen mit Rückenwind“ fördert Basiskompetenzen über die Schulen, ist aber kein BuT-Antrag und ersetzt auch keinen. Weil die Lernförderung schulische Angebote nur ergänzen soll, fragt die Bestätigung der Schule danach, ob es ein vergleichbares Angebot gibt. Bekommt Ihr Kind dort keinen Platz, deckt das Angebot das Fach nicht ab oder reicht es nicht aus, bleibt Ihr Anspruch bestehen.

Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Eine Ablehnung ist im Verfahren vorgesehen und kein Endpunkt. Gegen jeden Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Die gesetzliche Regelfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe (§ 84 Sozialgerichtsgesetz). Welche Frist für Ihren Fall gilt und wohin der Widerspruch geht, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheids. Lesen Sie das dort nach, nicht in einem Ratgeber, auch nicht in diesem.

Zwei Gerichtsentscheidungen helfen beim Einordnen. Das Bundessozialgericht hat 2018 entschieden, dass Lernförderung mehr ist als kurzfristige Nachhilfe vor der Versetzung. Auch eine Förderung bei diagnostizierter Lese-Rechtschreib-Schwäche kann darunterfallen, denn zu den wesentlichen Lernzielen gehören sicheres Lesen und Schreiben.

Die zweite stammt vom Landessozialgericht Baden-Württemberg und ist unbequemer, aber nützlich. Es hat einer Familie die Lernförderung versagt, nachdem die Lehrkräfte dargelegt hatten, dass eine Versetzung auch mit zusätzlicher Förderung nicht zu erwarten sei und ein Wechsel der Schulform angezeigt wäre. Daraus folgt der Hinweis aus Schritt 3: Eine Stellungnahme, die eine erreichbare Verbesserung beschreibt, trägt Ihren Antrag. Eine, die nur Defizite auflistet, kann ihn kippen.

Was sich lohnt: den Bescheid gemeinsam mit jemandem lesen, der solche Bescheide kennt.

Wo Sie in Baden-Württemberg unabhängige Hilfe bekommen

Sie müssen das nicht allein machen, und es kostet nichts.

Am nächsten dran ist die Schulsozialarbeit an der Schule Ihres Kindes. Das Land fördert sie mit fast 45 Millionen Euro im Jahr, rund 80 Prozent der öffentlichen Schulen profitieren davon. Sie berät ausdrücklich auch Erziehungsberechtigte und kennt meistens die Wege zum örtlichen Amt.

Unabhängig von Schule und Behörde beraten die Wohlfahrtsverbände. In der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg sind elf Spitzenverbände zusammengeschlossen, darunter AWO, Caritas, Diakonie, Deutsches Rotes Kreuz, Der Paritätische und die Israelitischen Religionsgemeinschaften. Ihre Allgemeine Sozialberatung ist kostenlos und offen für alle; die Caritas allein ist in der Diözese Rottenburg-Stuttgart an 42 Standorten vertreten. Dort hilft man beim Ausfüllen, beim Lesen eines Bescheids und beim Widerspruch, und das Amt erfährt davon nichts.

Ein Unterschied ist wichtig: Der Sozialverband VdK Baden-Württemberg bietet nach eigenen Angaben an 34 Beratungsstellen im Land Rechtsberatung zum Sozialrecht an, sie ist aber an eine Mitgliedschaft gebunden, und bei Widerspruchs- oder Klageverfahren können zusätzliche Kosten entstehen. Die Sozialberatung der Wohlfahrtsverbände ist demgegenüber voraussetzungslos.

Wenn Sie lieber erst einmal anonym telefonieren: Das Familienportal des Bundes verweist auf eine kostenlose BuT-Beratung, die auf Deutsch, Englisch, Arabisch, Türkisch und Russisch berät. Die aktuelle Telefonnummer finden Sie dort.

Der Anspruch Ihres Kindes hängt nicht davon ab, ob Sie das Verfahren beim ersten Anlauf durchschauen. Er steht im Gesetz. Der Weg dorthin führt in Baden-Württemberg über Ihre Stadt oder Ihren Landkreis, und er beginnt mit einem Gespräch in der Schule.

Häufige Fragen

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Dieser Beitrag wurde von der schuNa-Lernredaktion erstellt und vor der Veröffentlichung fachlich geprüft. Unsere Redaktion besteht aus Pädagoginnen und Pädagogen mit Unterrichts- und Nachhilfeerfahrung. Zuletzt geprüft am 21. August 2026.