Lernförderung in Bayern: Wer ist für das Bildungspaket zuständig?
Fachlich geprüft am 21. August 2026 · schuNa-Lernredaktion
Kurz beantwortet
Die Lernförderung ist ein Rechtsanspruch, keine Wohltat. In Bayern gibt es dafür aber keine zentrale Landesstelle und kein einheitliches Formular. Zuständig sind Jobcenter, Landratsämter und kreisfreie Städte, meist die Stelle, die Ihnen Bürgergeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag bewilligt hat. Ihre Behörde finden Sie über das BayernPortal. Wichtig: gesondert beantragen, bevor die Nachhilfe beginnt.
Wenn Ihr Kind in Mathe nicht mehr mitkommt und Nachhilfe nicht ins Budget passt, gibt es dafür einen gesetzlichen Anspruch. Er heißt im Gesetz Lernförderung, gehört zum Bildungs- und Teilhabepaket und steht im Sozialgesetzbuch. Sie beantragen damit eine Leistung, die Ihrem Kind per Gesetz zusteht. Eines bestimmt allerdings den ganzen Weg: In Bayern gibt es dafür weder eine zentrale Landesstelle noch ein einheitliches bayerisches Formular. Zuständig sind die Jobcenter, die Landratsämter und die kreisfreien Städte vor Ort. Beginnen Sie deshalb mit einer Frage: Wer bearbeitet das bei mir?
Drei Ebenen, die Sie auseinanderhalten sollten
Das Bildungs- und Teilhabepaket ist Bundesrecht. Der Anspruch steht in § 28 Absatz 5 SGB II und in § 34 Absatz 5 SGB XII, über § 6b Bundeskindergeldgesetz auch für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld, dazu in den §§ 2 und 3 Asylbewerberleistungsgesetz. Ob Ihr Kind Anspruch hat, hängt also nicht davon ab, in welchem Landkreis Sie wohnen.
Bundesweit gilt außerdem fünferlei. Erstens: Die Lernförderung ist die einzige Leistung des Pakets, die immer gesondert beantragt werden muss, auch wenn Sie längst Bürgergeld beziehen. Zweitens: Ihr Kind muss nicht vom Sitzenbleiben bedroht sein. Im Gesetz steht seit 2019 ausdrücklich, dass es auf eine bestehende Versetzungsgefährdung nicht ankommt. Drittens: Die Schule muss den Förderbedarf bestätigen. Viertens: Sie müssen nichts vorstrecken. Nach § 29 Absatz 1 SGB II wird die Lernförderung als Sach- oder Dienstleistung erbracht, also über einen personalisierten Gutschein oder über eine Direktzahlung an den Anbieter. Abgerechnet wird zwischen Amt und Nachhilfe-Anbieter, Ihre Haushaltskasse bleibt außen vor. Fünftens: Der Anspruch endet nicht mit der Grundschule. Er gilt bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, solange Ihr Kind eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht und keine Ausbildungsvergütung bekommt.
Wer genau berechtigt ist, lesen Sie in Wer hat Anspruch auf die kostenlose Lernförderung?. Den allgemeinen Ablauf beschreibt Nachhilfe über Bildung und Teilhabe beantragen.
Landesweit einheitlich sind in Bayern nur zwei Dinge: die Suchhilfen für die zuständige Stelle und die Beratungsangebote rund um Schule und Antrag. Das Verfahren selbst gehört nicht dazu.
Vor Ort verschieden ist fast alles andere: welches Amt zuständig ist, wie das Formular heißt, ob Sie online oder auf Papier einreichen, wie viel pro Nachhilfestunde gezahlt wird, wie lange eine Bewilligung läuft. So ist es im Bundesrecht angelegt: Die Ausgestaltung liegt bei den Trägern vor Ort, also bei den Jobcentern, den Landratsämtern und den kreisfreien Städten. Bayern hat 71 Landkreise und 25 kreisfreie Städte, also entsprechend viele Varianten.
Wer ist in Bayern für Ihren Antrag zuständig?
Die schnellste Antwort liegt meist in Ihrer eigenen Schublade: Zuständig ist in der Regel die Stelle, die Ihnen die Grundleistung bewilligt hat. Kommt Ihr Bescheid vom Jobcenter, gehen Sie zum Jobcenter. Bei Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist meist das Landratsamt oder Ihre kreisfreie Stadt zuständig. In manchen bayerischen Landkreisen betreibt das Landratsamt das Jobcenter mit, dann sitzt beides unter einem Dach.
Genauer wird es über das BayernPortal, das amtliche Verwaltungsportal des Freistaats, zu finden unter bayernportal.de. Rufen Sie dort die Leistungsseite „Leistungen für Bildung und Teilhabe; Beantragung“ auf und geben Sie Ihre Postleitzahl oder Ihren Ort ein. Das Portal blendet daraufhin die konkret zuständige Behörde mit Anschrift, Telefonnummer und Website ein. Für die Postleitzahl 86150 erscheinen zum Beispiel die Stadt Augsburg und das dort zuständige Jobcenter.
Ein zweiter Weg führt über die Anlaufstellenliste des Bundesarbeitsministeriums, die für Bayern alphabetisch nach Landkreisen sortiert ist. Sie beruht nach Angabe des Ministeriums auf Zusendungen der Jobcenter und Kommunen, kann also lückenhaft sein. Im Zweifel gilt die Auskunft Ihrer Kommune.
Eine Verwechslung kostet besonders häufig Wochen: Kreisfreie Stadt und umliegender Landkreis sind getrennte Zuständigkeiten. Das Landratsamt München ist nach eigener Auskunft „ausschließlich für die Gemeinden und Städte im Landkreis München zuständig“; wer in der Stadt München wohnt, wird an die Stadt verwiesen. Dasselbe Muster gilt überall dort, wo eine kreisfreie Stadt von einem gleichnamigen Landkreis umgeben ist. Gleicher Ortsname heißt nicht gleiche Behörde.
Rechnen Sie außerdem damit, dass die Stelle bei Ihnen anders heißt als anderswo. Die Bezeichnungen reichen vom „Dienstleistungszentrum Bildung und Teilhabe“ bis zum „Sachgebiet Soziale Angelegenheiten“. Sagen Sie am Telefon einfach: Bildungs- und Teilhabepaket, Lernförderung.
Der Weg in sechs Schritten
- Zuständige Stelle bestimmen. Über den Absender Ihres letzten Bescheids, über die Ortsauswahl im BayernPortal oder mit einem Anruf bei Ihrer Stadt beziehungsweise Ihrem Landratsamt.
- Die örtlichen Formulare besorgen. Immer bei Ihrer eigenen Stelle, nie irgendwo im Netz. Ohne Internet oder Drucker fragen Sie am Telefon oder am Schalter nach den Unterlagen auf Papier.
- Mit der Lehrkraft sprechen und die Bestätigung der Schule holen. Sie belegt, in welchen Fächern die Förderung nötig ist und dass die schulischen Angebote allein nicht reichen. Kommen Sie bei der Fachlehrkraft nicht weiter, ist das noch keine Entscheidung der Schule. Wenden Sie sich dann an die Klassenleitung, die Beratungslehrkraft, die Schulpsychologin oder die Jugendsozialarbeit an Schulen. Beruhigend für viele Eltern: Die Schule bestätigt den pädagogischen Bedarf, Ihre Einkommensprüfung läuft beim Amt.
- Beim Amt klären, wer abrechnen darf. Ihr Wunschanbieter muss mit Ihrer Kommune abrechnen können. Fragen Sie dabei gleich, ob Ihre Stelle eine Liste zugelassener Anbieter führt oder jeden Anbieter einzeln prüft.
- Den Antrag stellen, bevor die Nachhilfe beginnt. Leistungen gibt es grundsätzlich erst ab dem Tag der Antragstellung. Wer vorher startet und selbst bezahlt, bleibt in der Regel auf den Kosten sitzen.
- Den Bescheid abwarten, dann starten. Und wenn Sie einen Gutschein bekommen: die Einlösefrist im Blick behalten.
Beziehen Sie Kinderzuschlag oder Wohngeld, nennt das BayernPortal einen einfacheren Einstieg: Der Antrag kann zunächst formlos gestellt werden, „z.B. per E-Mail“. Fragen Sie kurz nach, ob Ihre Stelle das so handhabt, denn den Einreichungsweg legt jede Kommune selbst fest. Formlos heißt formlos, ein kurzer Brief tut es genauso. Name und Geburtsdatum Ihres Kindes und der Hinweis auf die Lernförderung sichern Ihnen das Datum; die Unterlagen reichen Sie nach.
Zu viel Zeit sollten Sie sich damit trotzdem nicht lassen. Laut BayernPortal verjähren die Ansprüche von Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind. Wer Bürgergeld bezieht, beantragt die Lernförderung innerhalb des laufenden Bewilligungszeitraums, den Ihr Bewilligungsbescheid nennt.
Im Kern verlangen die Stellen dasselbe, nur unter unterschiedlichen Formularnamen: die ausgefüllte Bestätigung der Schule über den Förderbedarf und die Angaben zum Nachhilfe-Anbieter. Welche Nachweise Ihre Stelle zusätzlich sehen will, steht auf deren Formular.
Das sind viele Schritte für eine Leistung, die Ihrem Kind ohnehin zusteht. Der Aufwand liegt am Verfahren, nicht an Ihnen. Wenn Sie irgendwo nicht weiterkommen: Die kostenlosen Beratungsstellen weiter unten füllen die Formulare mit Ihnen aus.
Was Ihre Stadt oder Ihr Landkreis selbst entscheidet
Die Unterschiede entscheiden mit darüber, wie schnell und wie viel Nachhilfe Ihr Kind bekommt. Die folgenden Beispiele sind Momentaufnahmen einzelner Kommunen. Die aktuellen Werte erfragen Sie bei Ihrer eigenen Stelle.
Die Formularnamen. Beispiel Landkreis Dachau: zusätzlich zum allgemeinen „Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe“ braucht es die „Bildung und Teilhabe: Bestätigung der Schule für die Beantragung von Lernförderung“. Beispiel Landkreis Mühldorf a. Inn: dem Antrag sind die Formulare „Lernförderung Anlagen 1 und 2“ beizufügen. In einem weiteren bayerischen Landkreis heißt das Papier schlicht „Antrag C“. Im Netz liegen Dutzende ähnlich aussehende Formulare fremder Kommunen. Wenn davon eines im falschen Briefkasten landet, liegt das an 96 verschiedenen Verfahren, nicht an den Eltern.
Die Stundensätze. Beispiel Landeshauptstadt München: maximal 18 Euro für Gruppen- und maximal 28 Euro für Einzelunterricht je Schulstunde von 45 Minuten. Beispiel Stadt Nürnberg: 15 Euro für Gruppen- und 20 Euro für Einzelunterricht pro Stunde. In Ihrer Kommune können andere Werte gelten.
Umfang und Laufzeit. Beispiel Stadt Nürnberg: in der Regel ein bis zwei Fächer, je ein bis zwei Schulstunden pro Woche, Bewilligung für sechs Monate, und die Gutscheine müssen bis spätestens 30. September des folgenden Schuljahres eingelöst sein; danach ist ein neuer Antrag nötig. Was bundesrechtlich zum Umfang gilt, steht in Wie viele Stunden und welche Fächer zahlt die Lernförderung?.
Der Einreichungsweg. Über das BayernPortal bieten nach dessen eigener Angabe 34 Behörden ein Online-Verfahren an, bei 71 Landkreisen und 25 kreisfreien Städten. Der Online-Antrag ist in Bayern also die Ausnahme; manche Kreise haben ein eigenes Online-Formular, andere nehmen Papier, Post oder die persönliche Abgabe. Beispiel Landeshauptstadt München: Dort wird der Antrag auf Papier im Sozialbürgerhaus eingereicht.
Zusätzliche Vorlauffristen. Beispiel Landratsamt Oberallgäu: Der Antrag soll dort in der Regel 20 Tage vorher eingehen, also gut drei Wochen bevor die erste Nachhilfestunde bezahlt werden müsste. Solche Fristen stehen nur auf der Seite Ihrer eigenen Stelle, prüfen Sie sie dort.
Die Bearbeitungsdauer. In vielen bayerischen Kommunen werden Anträge chronologisch nach Eingangsdatum abgearbeitet, und zu Schuljahresbeginn stapeln sie sich. Wer früh beantragt, bekommt die Förderung eher noch im laufenden Halbjahr.
Die Anbieterfrage. Ob Sie einen personalisierten Gutschein für den Anbieter in die Hand bekommen oder ob Ihre Kommune direkt mit ihm abrechnet, entscheidet ebenfalls die Stelle vor Ort. Fragen Sie beim Antrag, was Sie dem Anbieter aushändigen müssen. Der Landkreis Mühldorf a. Inn stellt außerdem klar: „Durch Übernahme der Kosten erfolgt keine Qualitätsprüfung der Nachhilfe.“ Die Auswahl bleibt Ihre Aufgabe; eine bayernweit einheitliche Anbieterliste gibt es nicht.
Was es in Bayern landesweit gibt, und was nicht
Eine zentrale bayerische Bildungspaket-Behörde gibt es nicht, ebenso wenig ein landesweit einheitliches Antragsformular oder eine bayernweite Bildungskarte. Und ein bayerisches Landesprogramm, das die Lernförderung ersetzt oder aufstockt und das Familien selbst beantragen könnten, existiert nicht.
Landesweit vorhanden ist dafür die Unterstützung rund um den Antrag. Die Jugendsozialarbeit an Schulen, kurz JaS, ist ein vom Freistaat gefördertes Angebot der Jugendhilfe direkt im Schulhaus, an vielen Grund-, Mittel-, Berufs- und Förderschulen. Sie ist kostenlos, vertraulich und ausdrücklich auch für Eltern da. Wenn die Bestätigung der Schule hakt, ist die JaS-Fachkraft oft der kürzeste Weg. Nicht jede Schule hat eine JaS-Stelle; ob Ihre dazugehört, erfahren Sie im Sekretariat oder bei der Klassenleitung.
Daneben steht die Staatliche Schulberatung mit Beratungslehrkräften und Schulpsychologinnen und Schulpsychologen an den Schulen sowie einer Schulberatungsstelle je Regierungsbezirk, in Oberbayern sind es drei. Sie beschreibt sich selbst als neutral, streng vertraulich, kostenfrei, freiwillig und für alle Schularten offen. Kontaktdaten stehen auf der Schulhomepage oder am Aushang in der Schule. Dorthin gehört die pädagogische Frage, ob und in welchen Fächern Nachhilfe überhaupt sinnvoll ist; für den Antrag selbst ist die Schulberatung nicht zuständig.
Wo Sie in Bayern unabhängige Hilfe bekommen
Niemand muss sich allein durch Formulare kämpfen. Die Allgemeine Sozialberatung der Caritas gibt es in Bayern flächendeckend. Sie steht allen offen, unabhängig von Geschlecht, Konfession und Nationalität, und hilft ausdrücklich bei Anträgen und im Umgang mit Behörden. Auch dann, wenn Deutsch nicht Ihre erste Sprache ist oder das Amtsdeutsch im Formular unverständlich bleibt: Das ist einer der häufigsten Gründe, warum Familien dort vorbeikommen. Welche Stelle Ihnen am nächsten liegt, erfahren Sie über caritas-bayern.de oder, wenn Sie nicht online suchen können, im Schulsekretariat.
Die Diakonie Bayern unterhält Erziehungs-, Familien- und Lebensberatungsstellen; dort gilt die Schweigepflicht, auf Wunsch wird auch anonym beraten. Etwa 180 Erziehungsberatungsstellen gibt es in Bayern nach Angabe des Bayerischen Erziehungsratgebers, kostenfrei und ebenfalls unter Schweigepflicht. Wohnortnahe Anlaufstellen sind außerdem die vom Freistaat geförderten Familienstützpunkte.
Für sozialrechtliche Fragen berät der Sozialverband VdK Bayern seine Mitglieder: Beratung und Antragstellung sind für sie grundsätzlich kostenfrei, für die Vertretung im Widerspruchs- oder Klageverfahren fällt eine Kostenbeteiligung an, und die Mitgliedschaft kostet einen Beitrag. Ohne Mitgliedschaft und ohne Kosten hilft die Sozialberatung der Wohlfahrtsverbände, auch beim Widerspruch.
Woran Anträge scheitern, und woran es liegt
Wenn ein Antrag nicht durchgeht, liegt das selten an den Eltern und fast immer am Verfahren. Die Bertelsmann Stiftung nennt als Hürden „Unterschiedliche Bewilligungs- und Antragsverfahren, komplexe Formulare und umfangreiche Nachweispflichten“. Diese Stolpersteine tauchen in bayerischen Ämtern und Beratungsstellen immer wieder auf:
- Dass die Lernförderung einen eigenen Antrag braucht, sagt der Grundantrag nirgends. Ohne diesen zweiten Antrag passiert nichts.
- Die Familie bezieht Wohngeld oder Kinderzuschlag und hält sich für nicht berechtigt. Gerade diese Gruppe hat Anspruch.
- Die Nachhilfe hat schon begonnen und wurde selbst bezahlt. Beispiel Landkreis München: Leistungen werden grundsätzlich ab dem Antragstag gewährt. Für bereits bezahlte Stunden gibt es rückwirkend in der Regel nichts.
- Der Antrag ging an die falsche Behörde, Stadt statt Landkreis oder umgekehrt.
- Die Bestätigung der Schule fehlt oder ist nur halb ausgefüllt.
- Die Angaben zum Anbieter fehlen, oder der Anbieter kann mit dem Amt nicht abrechnen.
- Der Gutschein hatte eine Einlösefrist, und die lief ab, bevor ein Nachhilfeplatz gefunden war.
Wenn der Antrag abgelehnt wird
Eine Ablehnung ist noch kein Schlusspunkt. Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch einlegen; § 84 Sozialgerichtsgesetz nennt als Regelfrist einen Monat nach Bekanntgabe. Welche Frist, welche Form und welche Adresse für Ihren Bescheid gelten, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Lesen Sie dort nach, nicht in allgemeinen Angaben.
Beruft sich die Ablehnung darauf, dass Ihrem Kind keine Nichtversetzung droht, lohnt der genaue Blick: Diese Voraussetzung gibt es seit 2019 nicht mehr. Die Einzelheiten stehen in Gibt es Lernförderung nur bei drohender Nichtversetzung?.
Beim Formulieren helfen die genannten Beratungsstellen, kostenfrei und unabhängig vom Amt. Wenn Sie den Bescheid nicht verstehen: Nehmen Sie ihn einfach mit dorthin. Genau dafür sind diese Stellen da.
Häufige Fragen
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Dieser Beitrag wurde von der schuNa-Lernredaktion erstellt und vor der Veröffentlichung fachlich geprüft. Unsere Redaktion besteht aus Pädagoginnen und Pädagogen mit Unterrichts- und Nachhilfeerfahrung. Zuletzt geprüft am 21. August 2026.