lernfrage.de

Lernförderung aus dem Bildungspaket in Nordrhein-Westfalen: Wer ist zuständig?

Fachlich geprüft am 21. August 2026 · schuNa-Lernredaktion

Kurz beantwortet

Der Anspruch auf Lernförderung ist Bundesrecht und in Nordrhein-Westfalen derselbe wie überall. Ein Landesformular oder eine zentrale Landesstelle gibt es nicht. Zuständig ist die Stelle, die Ihnen den Bescheid über Ihre Grundleistung geschickt hat: bei Grundsicherung das Jobcenter, sonst Stadt, Gemeinde oder Kreis. Die Lernförderung müssen Sie gesondert beantragen.

Kostenlose Nachhilfe über das Bildungs- und Teilhabepaket steht Ihrem Kind zu, wenn Ihre Familie eine der dafür vorgesehenen Sozialleistungen bezieht und die Schule einen Förderbedarf bestätigt. Darauf haben Sie einen Rechtsanspruch. In Nordrhein-Westfalen gibt es dafür allerdings kein Landesformular und keine zentrale Landesstelle. Zuständig ist immer die Stelle vor Ort.

Was überall gleich gilt, auch in Nordrhein-Westfalen

Der Anspruch auf Lernförderung (so heißt die kostenlose Nachhilfe im Amtsdeutsch) kommt aus dem Bundesrecht, aus § 28 Absatz 5 SGB II, parallel dazu aus § 34 Absatz 5 SGB XII und § 6b Bundeskindergeldgesetz. Anspruchsberechtigt ist das Kind selbst. Vier Punkte daraus gelten in Nordrhein-Westfalen genauso wie überall.

Erstens der Kreis der Berechtigten: Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren an allgemein- oder berufsbildenden Schulen ohne Ausbildungsvergütung, deren Familie Grundsicherung nach dem SGB II (Bürgergeld), Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen, Wohngeld oder Kinderzuschlag bezieht. Wohngeld und Kinderzuschlag beziehen sehr oft Familien, in denen die Eltern arbeiten. Ein Erwerbseinkommen schließt den Anspruch also nicht aus, und in bestimmten Fällen genügt es, dass das Einkommen knapp nicht reicht. Wer im Einzelnen dazugehört, steht in Wer hat Anspruch auf Lernförderung über Bildung und Teilhabe?.

Zweitens: Die Lernförderung ist die einzige Leistung aus dem Paket, die Sie gesondert beantragen müssen. § 37 Absatz 1 Satz 2 SGB II sagt das ausdrücklich. Alles Übrige gilt bei Grundsicherung, Sozialhilfe und Asylbewerberleistungen seit 2019 als mit dem Hauptantrag mitbeantragt. Genau diese Ausnahme kostet die meisten Familien den Anspruch. Dass eine einzige Leistung des Pakets anders behandelt wird als alle anderen, ist von außen nicht zu erkennen. Das liegt am Zuschnitt des Verfahrens, nicht an den Eltern.

Drittens: Ihr Kind muss nicht vom Sitzenbleiben bedroht sein. Im Gesetz steht wörtlich: „Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.“ (§ 28 Absatz 5 Satz 2 SGB II). Ausführlicher in Gibt es Lernförderung nur bei drohender Nichtversetzung?.

Viertens: Sie strecken nichts vor. Das Geld wird nie an Sie ausgezahlt, es geht direkt an die Nachhilfe, über einen personalisierten Gutschein oder eine Direktzahlung an den Anbieter (§ 29 SGB II), mancherorts über eine Guthabenkarte. Welche dieser Formen genutzt wird, entscheidet Ihre Kommune.

Den allgemeinen Ablauf beschreibt Nachhilfe über Bildung und Teilhabe beantragen, den Leistungsumfang Wie viele Stunden und welche Fächer zahlt die Lernförderung?.

Was in Nordrhein-Westfalen landesweit gilt

Es gibt kein landesweit einheitliches Antragsformular, keine zentrale Landesanlaufstelle, keine landesweite Bildungskarte. Das Bundesarbeitsministerium stellt klar: Das Bildungspaket wird dezentral beantragt, je nach Wohnort sind unterschiedliche Stellen zuständig. Die Landesseiten mags.nrw, schulministerium.nrw und familienportal.nrw informieren gut, entscheiden aber über keinen einzigen Antrag. Wenn Sie seit Tagen ein NRW-Formular suchen: Es existiert nicht.

Eine Auslegungshilfe des Landes. Das Arbeits- und Sozialministerium hat eine Arbeitshilfe zum Bildungs- und Teilhabepaket herausgegeben. Adressat sind die Ämter; für die Bewilligungspraxis im ganzen Land ist sie trotzdem maßgeblich. Darin steht, dass die Lernförderung „nicht auf Nachhilfeleistungen im engeren Sinne begrenzt“ ist und dass eine Begrenzung der Fächerzahl „grundsätzlich nicht vorgesehen“ ist. Als wöchentlicher Umfang gelten in der Primarstufe in der Regel bis zu 3 Zeitstunden oder 4 Unterrichtseinheiten, an weiterführenden Schulen bis zu 4,5 Zeitstunden oder 6 Unterrichtseinheiten. Eine Zeitstunde sind volle 60 Minuten, eine Unterrichtseinheit meist 45. Fragen Sie nach, in welcher Einheit Ihre Stelle rechnet. Diese Werte sind Empfehlungen, im Gesetz steht keine Obergrenze.

Sprachförderung in Deutsch ist ausdrücklich förderfähig und großzügiger angelegt als Fachnachhilfe: Für Kinder, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, nennt die Arbeitshilfe keine zeitlichen Einschränkungen, weder bei der Stundenzahl noch bei der Dauer. Bei Lese-Rechtschreib-Schwäche und bei Dyskalkulie, also einer Rechenschwäche, ist Förderung ebenfalls möglich. Das Amt prüft hier aber zuerst, ob eine andere Leistung zuständig ist: die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, eine Leistung der Jugendhilfe. Sie hat Vorrang, wird also zuerst geprüft. Ein Ausschluss ist das nicht.

Ein früher Erlass zur Versetzungsgefährdung. Schon am 18. Juli 2012 hat das Land per Erlass geregelt, dass auch formal nicht versetzungsgefährdete Schülerinnen und Schüler Zugang zur Lernförderung bekommen. Der Bund hat das erst 2019 ins Gesetz geschrieben. Steht in einer Ablehnung, Ihr Kind sei nicht versetzungsgefährdet, lohnt der Blick ins Gesetz und in die Landeslinie, die beide anders lauten.

Weil Schulrecht Ländersache ist, gibt es eine Einschränkung: Ergänzungsstunden, also zusätzliche Stunden im Stundenplan, und der Offene Ganztag am Nachmittag zählen in Nordrhein-Westfalen als schulische Angebote. Über das Bildungspaket bezahlt werden können sie deshalb nicht, auch nicht der Elternbeitrag für den Ganztag.

Beratung direkt in der Schule. Nordrhein-Westfalen finanziert Schulsozialarbeit dauerhaft aus Landesmitteln, über ein eigenes Landesprogramm für die Kreise und kreisfreien Städte. Diese Fachkräfte sind ausdrücklich auch für Bildung und Teilhabe zuständig, und ihre Hilfe kostet Sie nichts.

Wer ist bei mir zuständig?

Ein Merksatz spart hier viel Zeit: Die Stelle, die Ihnen den Bescheid über Ihre Grundleistung geschickt hat, ist fast immer auch die Stelle für die Lernförderung.

Beziehen Sie Grundsicherung nach dem SGB II, ist in aller Regel das Jobcenter zuständig. Beziehen Sie Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Asylbewerberleistungen, ist es Ihre Stadt, Ihre Gemeinde oder Ihr Kreis, meist das Sozialamt.

Welches Amt konkret dahintersteckt, ist von Ort zu Ort verschieden. Eine Untersuchung der Ruhr-Universität Bochum hat 34 Verwaltungen im Ruhrgebiet ausgewertet; die Städte darin sind Beispiele, kein Landesstandard: In Essen läuft alles über das Jobcenter, in Gelsenkirchen über das Jugendamt, anderswo sind Sozialamt oder Schulverwaltungsamt zuständig.

Drei Wege führen zu Ihrer Stelle. Erstens: in der Schule fragen, im Sekretariat oder bei der Schulsozialarbeit; mancherorts wird der Antrag dort sogar ausgegeben. Zweitens: die Suche nach Postleitzahl oder Stadt im Familienportal.NRW nutzen oder die nach Städten und Kreisen sortierte Anlaufstellenliste des Bundesarbeitsministeriums für Nordrhein-Westfalen. Diese Liste kann veralten. Drittens: in Ihren eigenen Bescheid schauen, Absender und Adresse stehen darauf.

Einen überörtlichen Online-Weg gibt es zusätzlich: die Sozialplattform, federführend von Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit dem Bund umgesetzt. Sie ermittelt die zuständige Stelle über die Postleitzahl. Nutzbar ist sie nach den vorliegenden Angaben nur beim ersten Antrag auf Bildung und Teilhabe; für Folgeanträge und häufig auch für die Lernförderung selbst bleibt es beim Weg über Ihre örtliche Stelle. Rechnen Sie ohnehin mit Papier: In den untersuchten Verwaltungen verlangten 46 Prozent in der Grundsicherung und 70 bis 85 Prozent in den übrigen Rechtskreisen schriftliche Anträge.

Was Ihre Stadt oder Ihr Kreis anders regelt

Wie viele Stunden bewilligt werden, legt Ihre Stadt oder Ihr Kreis fest; das Bundesgesetz nennt keine Stundenzahl. Bei den Kosten fand die Untersuchung zwei Modelle: Rund die Hälfte der Verwaltungen erstattete die vollen Kosten, sechs arbeiteten mit Pauschalsätzen zwischen 12,50 Euro für 45 Minuten und 30 Euro für Institute. Übernehmen Sie deshalb nie eine Zahl aus einer fremden Kommune.

Auch die Unterlagen unterscheiden sich von Kommune zu Kommune. Manche Städte verlangen zusätzlich einen Kostenvoranschlag, andere eine unterschriebene Erklärung des Anbieters. Das Formular heißt in Nordrhein-Westfalen sehr häufig „Zusatzfragebogen Lernförderung“ und besteht aus zwei Teilen, Teil I für die Eltern, Teil II für die Schule. Der Name stammt aus einem Muster der Landes-Arbeitshilfe, landesweit verbindlich ist er nicht: Andere Kommunen nennen ihr Formular schlicht Antrag Lernförderung.

Die Auszahlung läuft ebenfalls verschieden. Manche Kommunen arbeiten mit Papiergutscheinen, die Sie beim Anbieter vorlegen, andere haben eigene Bildungskarten eingeführt; als Beispiele genannt werden Hamm, Bielefeld und Oberhausen. Falls Sie so eine Karte haben: Für die Lernförderung ersetzt sie meist nicht den Antrag, sondern nur die Abrechnung.

Und der Anbieter muss mitspielen dürfen. In vielen Kommunen muss ein Nachhilfeinstitut vorher anerkannt sein. In Münster etwa müssen Lernförderinstitute eine Vereinbarung schließen und sich online registrieren, bevor abgerechnet werden kann. Fragen Sie Ihren Wunschanbieter deshalb vor dem Antrag, ob er mit Ihrer Stelle abrechnen kann.

Lernförderung muss übrigens nicht Institutsnachhilfe bedeuten. In einzelnen Kommunen findet die Förderung direkt in der Schule statt, und die Schule steuert die Inhalte. Fragen Sie dort nach, welches Modell es bei Ihnen gibt.

Schritt für Schritt: So gehen Sie vor

  1. Zuständige Stelle klären. Über den Merksatz oben, die Schule oder die Postleitzahl-Suche. Notieren Sie den genauen Namen, bevor Sie hingehen oder anrufen.
  2. Formular besorgen und nach den örtlichen Unterlagen fragen. Gleich mitfragen: Welche Anbieter dürfen abrechnen? Braucht es einen Kostenvoranschlag? Wohin geht der Schulteil des Formulars?
  3. Die Schule ausfüllen lassen. Die Lehrkraft oder die Schulsozialarbeit bestätigt schriftlich, dass zusätzliche Förderung geeignet und erforderlich ist, in welchen Fächern, und dass die schulischen Angebote nicht ausreichen oder ausgeschöpft sind. Ohne diese Bestätigung wird nicht bewilligt. Dass die Schule überhaupt Förderunterricht anbietet, reicht als Ablehnungsgrund allerdings nicht: Die Lernförderung ist ergänzend gedacht und greift auch dann, wenn das schulische Angebot im Einzelfall nicht passt, etwa falsches Fach, falsche Zeit oder zu große Gruppe. Lassen Sie die Schule genau das eintragen.
  4. Anbieter klären, aber noch nicht starten. Erst nachfragen, ob er mit Ihrer Stelle abrechnen kann und ob diese die vollen Kosten übernimmt oder einen Pauschalsatz zahlt. Liegt der Preis darüber, klären Sie vorher, wer die Differenz trägt.
  5. Antrag vollständig abgeben, am Schalter oder per Post, und sich den Eingang bestätigen lassen: Bescheid über Ihre Grundleistung, ausgefülltes Antragsformular mit Schulteil, örtlich verlangte Zusatzunterlagen. Wenn Sie ihn schicken, machen Sie vorher ein Foto von allen Blättern.
  6. Bewilligung abwarten, dann beginnen. Bei Grundsicherung, Sozialhilfe und Asylbewerberleistungen wird nichts rückwirkend bewilligt. Nur bei Wohngeld und Kinderzuschlag ist das überhaupt möglich; fragen Sie dort nach, für welchen Zeitraum.
  7. Für jedes Kind einzeln. Rechnen Sie mit einem eigenen Antrag pro Kind. Die Schulbestätigung ist ohnehin kind- und fachbezogen.

Woran Anträge in Nordrhein-Westfalen scheitern

Am häufigsten an der Reihenfolge. Wer zuerst eine Nachhilfe organisiert und danach den Antrag stellt, geht in den meisten Fällen leer aus, weil rückwirkend nichts bewilligt wird. Dass die Bewilligung vor der ersten Stunde stehen muss, ist eine Regel des Verfahrens und von außen kaum zu ahnen.

Zweitens an der Schulbestätigung. Der Schulteil kommt unvollständig zurück, ohne Fächer, ohne Note, ohne Begründung. Geben Sie das Formular persönlich bei der Fachlehrkraft oder der Schulsozialarbeit ab und fragen Sie, wohin es danach geht.

Drittens an fehlenden örtlichen Unterlagen, etwa dem Kostenvoranschlag oder der Anbietererklärung. Viertens daran, dass der Antrag im falschen Haus landet. Das ist kein Wunder: Welches Amt zuständig ist, hängt daran, welche Leistung Sie beziehen, und ist von Ort zu Ort verschieden. Fünftens daran, dass der ausgewählte Anbieter nicht abrechnen darf.

Sechstens: Wechseln Sie etwa aus der Grundsicherung ins Wohngeld, wechselt auch die Zuständigkeit. Die Untersuchung dokumentiert Fälle, in denen eine laufende Lernförderung danach nicht erneut bewilligt wurde. Fragen Sie bei jedem Wechsel bei der neuen Stelle nach und legen Sie die bisherige Bewilligung vor.

Und schließlich: Prüfen Sie im Bescheid, für welchen Zeitraum und wie viele Stunden bewilligt wurden. Ob und wie oft eine Folgebewilligung möglich ist, entscheidet Ihre Kommune. In der Untersuchung sahen mehr als zwei Drittel der Verwaltungen kein Problem in unbegrenzten Folgebewilligungen, zehn setzten Grenzen bei zwei, drei, fünf oder mehr Schuljahren. Fragen Sie beim Folgeantrag nach, ob bei Ihrer Stelle eine solche Grenze gilt.

Wo Sie in Nordrhein-Westfalen unabhängige Hilfe bekommen

Sie müssen das Formular nicht allein ausfüllen. Die Schulsozialarbeit an der Schule Ihres Kindes und die Sozialberatung der Wohlfahrtsverbände gehen es mit Ihnen Zeile für Zeile durch, auch dann, wenn Deutsch nicht Ihre erste Sprache ist. Das kostet nichts, und Sie müssen sich dafür nicht rechtfertigen.

Die Schulsozialarbeit kennt die örtlichen Formulare. Für die Schulbestätigung müssen sich Familien sonst gegenüber der Lehrkraft als Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen zu erkennen geben. Dass das Verfahren diese Offenlegung verlangt, gilt in der Forschung als eine seiner größten Schwächen. Zu verbergen haben Sie nichts; wenn Ihnen der Weg über die Lehrkraft unangenehm ist, ist die Schulsozialarbeit die unauffälligere Adresse.

Daneben steht die Freie Wohlfahrtspflege NRW mit ihren Mitgliedsverbänden: Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Der Paritätische, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonie und die Jüdischen Gemeinden. Welche Stelle bei Ihnen erreichbar ist, erfahren Sie am einfachsten in der Schule Ihres Kindes oder bei Ihrer zuständigen Stelle; im Netz listen die Verbände ihre Beratungsstellen selbst.

Wenn der Antrag abgelehnt wird

Eine Ablehnung ist nicht das Ende. Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Das Verfahren ist kostenlos, eine Anwältin oder ein Anwalt ist nicht vorgeschrieben.

Frist, Form und Anschrift stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheids. Maßgeblich ist dieser Text; anderswo gelesene Angaben können sich auf eine andere Stelle beziehen. Als gesetzlicher Rahmen gilt nach § 84 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz ein Monat nach Bekanntgabe.

Zwei Ablehnungsgründe lohnen einen zweiten Blick. Der eine ist die fehlende Versetzungsgefährdung, die seit 2019 ausdrücklich kein Kriterium mehr ist. Der andere sind Bedingungen, die weder im Bundesgesetz noch in der Landes-Arbeitshilfe vorkommen: Die Untersuchung fand, dass 6 von 33 Verwaltungen unentschuldigte Fehlstunden zusätzlich heranziehen. Auch Deckelungen der Fächerzahl setzen einzelne Kommunen, obwohl die Landes-Arbeitshilfe eine solche Begrenzung nicht vorsieht. Das sind Ermessensentscheidungen. Ermessen heißt: Die Stelle darf so entscheiden, sie muss es aber nicht. Lassen Sie die Schule die Begründung für jedes Fach ausführlich eintragen.

Das ist keine Rechtsberatung und keine Erfolgsprognose. Zeigen Sie einen Ablehnungsbescheid trotzdem einer unabhängigen Beratungsstelle oder der Schulsozialarbeit, bevor Sie ihn weglegen. Im ersten Quartal 2025 erhielten nur 2,4 Prozent der unter 18-Jährigen in der Sozialhilfe und 2,7 Prozent im Asylbewerberleistungsbezug Lernförderung. Das liegt nach übereinstimmender Einschätzung von Forschung und Verbänden am Aufwand des Verfahrens, an Informationslücken und daran, dass viele Familien den Weg zum Amt als beschämend erleben. Am Anspruch Ihres Kindes ändert das nichts. Er steht im Gesetz, unabhängig davon, wie mühsam der Weg dorthin ist.

Häufige Fragen

Verwandte Fragen

Dieser Beitrag wurde von der schuNa-Lernredaktion erstellt und vor der Veröffentlichung fachlich geprüft. Unsere Redaktion besteht aus Pädagoginnen und Pädagogen mit Unterrichts- und Nachhilfeerfahrung. Zuletzt geprüft am 21. August 2026.