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Bildungspaket in Niedersachsen: kostenlose Nachhilfe beantragen

Fachlich geprüft am 21. August 2026 · schuNa-Lernredaktion

Kurz beantwortet

Die Lernförderung ist ein Rechtsanspruch Ihres Kindes, kein Almosen. Zuständig ist in Niedersachsen nicht das Land, sondern Ihr Landkreis oder Ihre kreisfreie Stadt, bei Grundsicherungsgeld meist das Jobcenter. Landesweit einheitlich ist nur die Bestätigung der Schule. Antragsformular, Abrechnung und zugelassene Anbieter regelt jede Kommune selbst. Fragen Sie bei der Stelle nach, die Ihre Grundleistung bewilligt hat.

Kostenlose Nachhilfe aus dem Bildungs- und Teilhabepaket ist ein Rechtsanspruch Ihres Kindes, keine Wohltat der Behörde. Er steht im Bundesrecht und gilt in Niedersachsen wie überall in Deutschland. Schwierig ist eine andere Frage: Wer bearbeitet Ihren Antrag? Das legt nicht das Land fest, sondern Ihr Landkreis oder Ihre kreisfreie Stadt. Landesweit gleich ist nur die Bestätigung der Schule, fast alles andere klären Sie vor Ort.

Bund, Land, Kommune: welche Ebene entscheidet was?

Der Anspruch steht im Sozialgesetzbuch: in § 28 Absatz 5 SGB II für Familien mit Grundsicherungsgeld, früher Bürgergeld, in § 34 SGB XII für Familien mit Sozialhilfe und in § 6b Bundeskindergeldgesetz für Familien mit Wohngeld oder Kinderzuschlag. Wer dazugehört und welche Altersgrenze gilt, lesen Sie in Wer hat Anspruch auf die kostenlose Lernförderung über das Bildungspaket?. Ebenfalls bundesweit gleich: Die Lernförderung ist die einzige Leistung aus dem Paket, die Sie immer gesondert beantragen müssen, und sie setzt eine Bestätigung der Schule voraus. Erbracht wird sie nicht als Geld, sondern als Sach- oder Dienstleistung, meist über einen Gutschein oder über eine Direktabrechnung zwischen Anbieter und Amt (§ 29 SGB II). Vorstrecken müssen Sie nichts.

Landesweit einheitlich geregelt ist genau ein Ausschnitt: der Bogen, den die Schule ausfüllt. Kommunal geregelt ist der ganze Rest, also welches Amt zuständig ist, wie das Antragsformular heißt, ob es Zusatzbögen gibt, wie abgerechnet wird, welche Anbieter zugelassen sind und wie viele Stunden bewilligt werden. Landkreise, kreisfreie Städte und die Region Hannover setzen das Bildungspaket in eigener Zuständigkeit um. Ein landesweit einheitliches Antragsformular, eine landesweite Bildungskarte oder eine Landes-Hotline gibt es nicht. Das Antragsformular kommt immer von Ihrer Kommune.

Welche Stelle in Niedersachsen ist für Sie zuständig?

Die beste Faustregel geht nicht über die Postleitzahl, sondern über die Leistung, die Sie ohnehin beziehen. Bei Grundsicherungsgeld nach dem SGB II ist normalerweise das Jobcenter vor Ort Ihre Anlaufstelle. Bei Wohngeld, Kinderzuschlag, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung nach dem SGB XII oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wenden Sie sich an den Landkreis, an die kreisfreie Stadt oder an die Region Hannover. So steht es im Serviceportal des Landes: „Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt.“

Diese Faustregel hat Ausnahmen. Nicht überall gibt es ein gemeinsames Jobcenter von Kommune und Bundesagentur: In einigen Kreisen führt der Landkreis das SGB II selbst durch, Sie gehen dann auch mit Grundsicherungsgeld zum Kreis. Umgekehrt entscheidet mancherorts die Stadtverwaltung auch dann, wenn Sie Ihr Grundsicherungsgeld vom Jobcenter bekommen. Beispiel Stadt Osnabrück: Dort bearbeitet der Fachbereich Soziales die Anträge, auch für Familien mit Jobcenter-Bescheid. Innerhalb einer Stadt oder Region können je nach bezogener Leistung mehrere Stellen nebeneinander zuständig sein, und wer beim falschen Amt anruft, verliert leicht Wochen.

So finden Sie Ihre Stelle sicher: Schauen Sie zuerst auf den Bescheid über Ihre Grundleistung. Die Behörde, die ihn geschickt hat, ist der richtige Ausgangspunkt; entscheidet sie nicht selbst, nennt sie Ihnen die richtige Adresse. Der zweite sichere Weg ist das Serviceportal Niedersachsen unter service.niedersachsen.de: Geben Sie Wohnort oder Postleitzahl ein, dann bekommen Sie die zuständige Behörde mit Anschrift, Telefonnummer und Öffnungszeiten angezeigt. Eine landesweite Hotline für die Lernförderung gibt es nicht. Kommen Sie nicht weiter, weiß die schulische Sozialarbeit an der Schule Ihres Kindes meistens, welches Amt vor Ort zuständig ist.

Der Bogen von der Schule: der eine Schritt, der überall gleich ist

Hier hat Niedersachsen vereinheitlicht, was Familien anderswo Mühe macht. Das Kultusministerium schreibt per Erlass vor, dass ausschließlich die Landesmuster zu verwenden sind: „Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit von Lernförderung“, je eine Fassung für allgemein bildende und für berufsbildende Schulen. Fragen Sie in der Schule oder beim Amt gezielt unter diesem Namen danach. Drucker und Internetzugang brauchen Sie dafür nicht.

Auf dem Bogen kreuzt die Fachlehrkraft sechs Punkte an, und darauf können Sie sich vorbereiten. Sie bestätigt, dass der Erwerb der wesentlichen Kompetenzen gefährdet ist (gemeint ist der Stoff, den Ihr Kind für seine Klassenstufe beherrschen muss), und dass eine positive Prognose besteht. Das heißt schlicht: Die Lehrkraft traut Ihrem Kind zu, den Stoff mit Unterstützung aufzuholen. Dazu kreuzt sie an, dass die Leistungsschwäche nicht allein an unentschuldigten Fehlzeiten oder anhaltendem Fehlverhalten liegt und dass die Schule kein passendes kostenfreies Angebot hat. Ein eigenes Feld gibt es für Kinder ohne Deutschkenntnisse, dazu eine Empfehlung zu Einzel- oder Gruppenförderung und zum Umfang. Auf die Versetzung kommt es nicht an: Schon ein nicht ausreichendes Leistungsniveau in einem einzelnen Fach kann die wesentlichen Lernziele gefährden.

Wichtig für Sie: Auf dem Bogen steht eine Einwilligung zur Datenübermittlung, die von den Erziehungsberechtigten unterschrieben sein muss. Fehlt sie, kann die Schule nichts eintragen und das Amt nicht entscheiden, der Bogen kommt zurück. Das Feld ist leicht zu übersehen. Die Einwilligung selbst ist eng begrenzt: Sie erlaubt der Schule, die Einschätzung zum Förderbedarf an die bewilligende Stelle zu übermitteln, mehr nicht. Warum Sie diese Leistung beziehen, geht die Schule nichts an und steht nicht auf dem Bogen.

Eine Ausnahme gibt es: Mindestens eine große niedersächsische Kommune arbeitet trotz des Erlasses mit einer eigenen Fassung. Welche Kommunen das genau sind, lässt sich von außen nicht sicher sagen. Fragen Sie deshalb kurz nach, welcher Bogen bei Ihrer Stelle gilt. Das erspart Ihnen unter Umständen eine ganze Ablehnungsrunde.

So gehen Sie vor

  1. Zuständige Stelle klären. Bescheid über die Grundleistung heraussuchen, dort anrufen oder die Ortssuche im Serviceportal nutzen. Fragen Sie gleich nach dem Antragsformular für die Lernförderung und danach, welche Schulbestätigung verlangt wird. Bei Wohngeld oder Kinderzuschlag fragen Sie ausdrücklich nach zwei Formularen: Für Sie läuft kein Grundantrag mit, Sie brauchen zusätzlich einen eigenen Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Allein machen müssen Sie das nicht, Unterstützung finden Sie bei den Beratungsstellen weiter unten.
  2. Mit der Schule sprechen. Nicht nur mit der Klassenlehrkraft: Der Bedarf wird für jedes Fach von der jeweiligen Fachlehrkraft bestätigt, für Mathematik und Englisch brauchen Sie also zwei Unterschriften. Das dauert; fragen Sie im Sekretariat, ob der Bogen intern weitergereicht werden kann. Klären Sie im selben Gespräch, ob die Schule ein geeignetes kostenfreies Angebot hat, etwa Förderunterricht oder Hausaufgabenbetreuung. Gibt es eines, geht es der bezahlten Nachhilfe vor.
  3. Selbst unterschreiben, bevor der Bogen in die Schule geht. Ohne Ihre Einwilligung zur Datenübermittlung ist der Bogen unvollständig.
  4. Antrag und Bestätigung zusammen einreichen. Legen Sie den aktuellen Bescheid über Ihre Grundleistung bei, dazu Name und Anschrift des Anbieters und die gewünschten Fächer. Fragen Sie gleich mit, auf welchem Weg Sie einreichen können und wie Sie eine Eingangsbestätigung bekommen.
  5. Die Bewilligung abwarten. Die Antragstellung muss grundsätzlich vor der ersten Stunde erfolgen, ein Antrag danach ist einer der häufigsten Ablehnungsgründe.
  6. Gutschein oder Karte einlösen. Legen Sie das Papier beim Anbieter vor, dieser rechnet mit dem Amt ab. Ein Gutschein verfällt, wenn er nicht innerhalb der aufgedruckten Frist eingelöst wird. Sagen Sie Termine ab, wenn Ihr Kind krank ist: Mancherorts prüft die Behörde bei wiederholtem unentschuldigtem Fehlen, ob sie die Bewilligung zurücknimmt.

Lassen Sie die unterschriebene Bestätigung nicht wochenlang liegen. In der Praxis zählt vielerorts das Eingangsdatum beim Amt, nicht das Unterschriftsdatum der Lehrkraft; fragen Sie nach, was bei Ihnen gilt. Den allgemeinen Ablauf finden Sie in Nachhilfe über Bildung und Teilhabe beantragen.

Was gilt in Niedersachsen sonst noch landesweit?

Der Förderzeitraum beträgt in Niedersachsen im Regelfall sechs Monate. Danach ist ein Folgeantrag mit neuer Schulbestätigung nötig. Wie lange Ihre Stelle tatsächlich bewilligt, steht in Ihrem Bescheid.

Kinder ohne Deutschkenntnisse, in den Erlassen Quereinsteiger genannt, können ausdrücklich gefördert werden. Die Schule kreuzt das auf dem Bogen an, eine gefährdete Versetzung muss dafür nicht vorliegen.

Nach der gemeinsamen Auslegungshilfe von Sozialministerium und kommunalen Spitzenverbänden gilt eine Lerntherapie bei einer Lese-Rechtschreib-Schwäche oder bei Dyskalkulie nicht als Lernförderung im Sinne des Bildungspakets. Diese Hinweise binden die Kommunen rechtlich nicht, sie prägen aber die Praxis. Ohne Hilfe stehen Sie deshalb nicht da: Ob ein Anspruch nach § 35a SGB VIII besteht, prüft das Jugendamt. Und normale Lernförderung im Fach kann parallel zu einer Lerntherapie bewilligt werden, wenn sie geeignet ist, die Leistungsschwäche zu mindern.

Schulen sind nicht verpflichtet, zur außerschulischen Lernförderung zu beraten, und sie empfehlen keine einzelnen Anbieter. Nach Anbietern fragen Sie beim zuständigen Amt.

Was ist von Kreis zu Kreis verschieden?

Alles, was mit Geld, Formularen und Anbietern zu tun hat. Beispiel Landkreis Peine: Dort läuft die Abrechnung über eine digitale Bildungskarte, auf die der Wert der bewilligten Leistungen übertragen wird, der Anbieter rechnet direkt darüber ab. Beispiel Region Hannover: Dort gibt es weiterhin einen Lernfördergutschein auf Papier, dazu eine eigene Lernförderrichtlinie mit Preisobergrenzen, einer Anbieterregistrierung und der Regel, dass grundsätzlich höchstens vier Einheiten pro Woche bewilligt werden. Diese Zahl ist Recht der Region Hannover und gilt nicht automatisch anderswo. Beispiel Landkreis Emsland: dort getrennte Papiere, nämlich Antrag, die passende Schulbestätigung und ein Zusatzbogen. Beispiel Stadt Osnabrück: dort zusätzlich ein Bogen mit ergänzenden Angaben. Was bei Ihnen gilt, sagt Ihre zuständige Stelle.

Klären Sie vor der ersten Stunde, ob Ihr Wunschanbieter überhaupt abrechnen darf. Vielerorts können das nur Anbieter, die vorher eine Vereinbarung geschlossen haben oder registriert sind. Übertragen Sie außerdem keine Stundenzahl, die Sie irgendwo gelesen haben, auf Ihren Wohnort. Wie Umfang, Fächer und Förderform grundsätzlich geregelt sind, steht in Wie viele Stunden und welche Fächer zahlt die Lernförderung?.

Wo bekommen Sie unabhängige Beratung?

Am nächsten liegt die schulische Sozialarbeit. Das Land finanziert sie als Landesaufgabe, an allgemein bildenden wie an berufsbildenden Schulen, und die Beratung von Eltern gehört ausdrücklich zu ihrem Auftrag.

Unabhängig von der bewilligenden Behörde beraten außerdem die sechs Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen: Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk, Jüdische Wohlfahrt und der Paritätische, dazu der Kinderschutzbund. Sie unterhalten Sozial- und Familienberatungsstellen vor Ort und helfen beim Ausfüllen des Antrags genauso wie beim Widerspruch. Vereinzelt gibt es zudem vom Land mitfinanzierte Sozialberatung, die kostenfrei und ausdrücklich unabhängig von den Jobcentern arbeitet; ob es so etwas bei Ihnen gibt, ist von Ort zu Ort verschieden.

Wenn Ihnen das Deutsch für Telefonate oder Formulare schwerfällt, ist das kein Hindernis. Sie dürfen jemanden mitbringen, der für Sie übersetzt, und die Beratungsstellen sind darauf eingestellt.

Flächendeckend ist das nicht, rechnen Sie also mit etwas Suchen und fangen Sie in der Schule an.

Warum Anträge scheitern und wie Sie das vermeiden

Fünf Gründe kommen immer wieder vor, und sie lassen sich vorher aus dem Weg räumen, wenn man sie kennt: unentschuldigte Fehlzeiten oder anhaltendes Fehlverhalten als alleinige Ursache der Leistungsschwäche; ein vorrangiges kostenfreies Angebot der Schule; keine positive Prognose, weil der Rückstand zu groß geworden ist; die fehlende Unterschrift der Eltern bei der Einwilligung; ein Antrag erst nach Beginn der Nachhilfe.

Warten Sie deshalb nicht auf das Halbjahreszeugnis. Eine Gefährdung liegt nach den niedersächsischen Hinweisen nicht erst vor, wenn sie auf dem Zeugnis oder per Blauem Brief dokumentiert ist; Lehrkräfte können sie zu jedem Zeitpunkt im Schuljahr prognostizieren, und die Hinweise raten dazu, gleich zu Schuljahresbeginn gegenzusteuern. Je später der Antrag kommt, desto größer ist der Rückstand und desto schwerer fällt die positive Prognose. Das ist eine Eigenart des Verfahrens, kein Vorwurf: Viele Familien erfahren erst durch das Zeugnis, dass es diese Leistung überhaupt gibt.

Lernförderung kommt bundesweit selten an. Die Auswertungen der Bertelsmann Stiftung führen das nicht auf strenge Ämter zurück, sondern auf das Verfahren selbst: viele Wege zur Verwaltung, komplizierte Formulare, umfangreiche Nachweispflichten. Viele Familien beantragen deshalb gar nicht erst. Beim Bildungspaket insgesamt liegt Niedersachsen im oberen Feld der Bewilligungsquoten. Wenn Sie das bisher als zäh erlebt haben, lag es am System und nicht an Ihnen.

Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Lesen Sie den Bescheid zuerst genau. Manchmal ist es gar keine Ablehnung, sondern die schriftliche Aufforderung, fehlende Unterlagen nachzureichen.

Liegt eine echte Ablehnung vor, ist der Widerspruch der vorgesehene Weg. Bei Wohngeld und Kinderzuschlag (§ 6b Bundeskindergeldgesetz) ist er sogar ausdrücklich vorgeschrieben, bevor überhaupt ein Gericht eingeschaltet werden kann. Wie lange Sie Zeit haben und an wen der Widerspruch geht, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung: dem oft klein gedruckten Abschnitt ganz am Ende Ihres Bescheids. Schauen Sie dort nach und nirgendwo sonst, diese Angaben unterscheiden sich von Fall zu Fall. Eine Beratung im Einzelfall kann dieser Text nicht ersetzen.

Wird Ihnen gesagt, Ihr Kind sei ja gar nicht versetzungsgefährdet, dann steht dem der Wortlaut von § 28 Absatz 5 Satz 2 SGB II entgegen: „Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.“ Das für Niedersachsen zuständige Landessozialgericht sprach schon 2012, vor dieser Klarstellung im Gesetz, in einem Eilverfahren Lernförderung bei der Note 3 in Deutsch zu, weil eine Rechtschreibschwäche dokumentiert war (Beschluss vom 28. Februar 2012, L 7 AS 43/12 B ER). Auch die Seite des Kultusministeriums formuliert enger als das Gesetz und nennt die Versetzung als Regelfall. Berufen Sie sich im Zweifel auf den Gesetzeswortlaut. Die Einzelheiten stehen in Gibt es Lernförderung nur bei drohender Nichtversetzung?.

Bei Wohngeld oder Kinderzuschlag haben Sie nach dem Bundeskindergeldgesetz nur rund ein Jahr Zeit, gerechnet ab dem Monat, in dem der Anspruch entstanden ist; die genaue Frist erfragen Sie bei Ihrer Stelle. Lassen Sie einen möglichen Anspruch nicht liegen, holen Sie sich Unterstützung, wenn es hakt, und reichen Sie ein.

Häufige Fragen

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Dieser Beitrag wurde von der schuNa-Lernredaktion erstellt und vor der Veröffentlichung fachlich geprüft. Unsere Redaktion besteht aus Pädagoginnen und Pädagogen mit Unterrichts- und Nachhilfeerfahrung. Zuletzt geprüft am 21. August 2026.